Wasserleitungsanschl. d. Gemeinde Taitungtschen 28.12.07. — Hafenordnung 24.12.07. 465
$ 3. Liegeplätze.
Der Führer eines Fahrzeuges hat den Anordnungen des Hafenamts bei
Wahl des Liegeplatzes Folge zu leisten und im großen oder kleinen Hafen die
Erlaubnis zur Platzveränderung bei dieser Behörde vorher einzuholen.
Über Laden und Löschen gelten besondere Bestimmungen.
$4 Straßenrecht.
Im Hafengebiete gelten für alle Fahrzeuge die Bestimmungen der Kaiser-
lichen Verordnungen:
1. zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffe auf See vom 9. Mai
1897,
2. über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen
auf See vom 15. August 1876,
mit der Ausnahme, daß Boote und Sampans von den inneren Hafeneinfahrtsbojen
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"37 und -- y a bis zum großen Hafen und in demselben sowie im kleinen
Hafen und Bauhafen allen ein- und auslaufenden und manövrierenden Schiffen
auszuweichen haben.
$5. Setzen der Nationalflagge, Lichterführung.
Beim Ein- und Auslaufen des Schiffes ist am Tage die Nationalflagge
zu setzen. An Kajen festgemachte Fahrzeuge haben nachts wenigstens ein weißes
Licht an sichtbarer Stelle zu führen, soweit nicht das Hafenamt in einzelnen
Fällen davon entbindet, Jedoch ohne damit Verantwortung für Schäden zu über-
nehmen, die durch die fehlende Beleuchtung des Fahrzeuges verursacht werden.
86. Meldepflicht.
Die Anmeldung hat innerhalb von spätestens 24 Stunden nach der Ankunft
des Schiffes im Hafengebiete beim Hafenamte zu erfolgen. Bei der Meldung ist
eine Schiffsurkunde vorzulegen, durch welche der Name der Reederei und des
Schiffsführers sowie Name, Unterscheidungssignal, Heimatshafen und Netto-
Raumgehalt oder Tragfähigkeit des Schiffes ausgewiesen werden. Die Urkunde
wird bei der Abmeldung zurückgegeben nach Entrichtung oder Sicherstellung
der Hafengebühren, Empfang der Zollklarierung und Erledigung sonstiger aus
dieser Verordnung entspringenden Verpflichtungen des Schiffsführers.
Kriegsschiffe sind von der Meldepflicht befreit.
Auf Verlangen hat der Schiffer dem JIIafenamte Einsicht in die Manifeste
zu geben.
8%. Hafenabgabe.
Für die Benutzung des Hafengebietes wird eine Hafenabgabe erhoben.
1. Diese beträgt:
a) für Schiffe allgemein für die Netto-Registertonne 61% Cent,
b) für Schiffe ohne Ladung oder mit Aufenthalt unter 6 Stunden 3 Oent.
Als Schiffe ohne Ladung werden solche angesehen, bei denen die Anzahl der
ım Hafen geladenen oder gelöschten Waren unter 100 Tonnen bleibt.
2. Schiffe, welche eine der Reeden nur für Orders oder zum Schutze gegen
schlechtes Wetter anlaufen, sind frei von der Hafenabgabe.
3. Schiffe, welche über 4 Tage an der Mole liegen, haben einen Zuschlag
von 1 Cent für die Tonne für jeden angefangenen Tag zu rechnen. Sonntage
Die dentsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 30