466 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
und die in der Verordnung vom 6. Oktober 1902 (Amtsblatt 1902 S. 133) ge
nannten allgemeinen Feiertage werden nicht mitgezählt. Der Tag des Anlegens
vor 12 Uhr mittags und der Tag der Abfahrt nach 12 Uhr mittags rechnet dabei
als voller Tag.
4. Kriegsschiffe, Schiffe, welche die Reichsdienstflagge führen, und Schiffe,
welche im Werftgebiet ausschließlich zu Reparaturzwecken anlegen, sind frei
von der Hafenabgabe.
88 Zollbestimmungen.
Die Fahrzeuge haben die bestehenden Zollvorschriften zu beachten und
den Anforderungen der Zollbeamten in dieser Hinsicht Folge zu leisten.
8 9. Postbeförderung.
Der Schiffsführer ist verpflichtet, die an Bord befindlichen und für Tsing-
tau bestimmten Postsachen an die deutsche Postbehörde auszuliefern und bei
Weggang des Schiffes Postsachen, die ihm von der deutschen Postbehörde mit-
gegeben werden, zu übernehmen und für die richtige Ablieferung im Betimmungs-
hafen zu sorgen.
Ist Post an Bord, so ist dies durch Heißen der Flagge T bei der Einfahrt
kenntlich zu machen.
Andere Postsachen als solche, die von der deutschen Postbehörde auf-
gegeben werden, anzunehmen oder Postsachen an andere als die deutsche Post-
behörde auszuhändigen, ist untersagt.
Für Schiffsführer, welche unter den besonderen Bestimmungen über die
Dampfschiffahrt auf Binnengewässern fahren, gelten besondere Vorschriften
über die Postbefürderung.
$ 10. Ansteckende Krankheiten und Quarantäne.
Unter „ansteckenden Krankheiten“ sind Pocken, Cholera, Flecktyphus und
Pest zu verstehen; die Ausdehnung auf andere Krankheiten bleibt jedesmaliger
Bekanntmachung des Gouverneurs vorbehalten.
Fahrzeuge mit einer ansteckenden Krankheit an Bord haben eine gelbe
Flagge am Fockmast zu führen oder sie auf Anordnung des Quarantänearztes
oder des Hafenamtes zu setzen. Der Quarantänearzt ist befugt, alle Isolierungen.
Ausschiffungen, Desinfektionen, Impfungen und sonstige Maßregeln, welche im
Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege erforderlich erscheinen, an Borid
anzuordnen und nötigenfalls mit Hilfe der Polizei ausführen zu lassen. Dasselbe
gilt von Anordnungen in bezug auf die Instandhaltung, Sauberkeit und Ein-
richtung der Räume.
Vor Einholung der Erlaubnis des Hafenamtes oder der Polizeibehörde ist es
niemandem gestattet, das Fahrzcug zu verlassen oder Verkehr mit dem Lande
oder einem anderen Fahrzeuge zu unterhalten. Im übrigen wird auf die Ver-
ordnung, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der den Hafen von
Tsingtau anlaufenden Schiffe, vom 13. Juli 1904 (Amtsblatt 1904 S. 153) verwiesen.
$ 11. Musterungen.
Die An- und Abmusterung eines Schiffsmannes geschicht auf dem Hafen-
amte (Seemannsamte) oder dem die Heimat des Schiffes vertretenden Konsulate.
Jeder auf einem Konsulate abgemusterte Schiffsmann hat sich auf dem Hafen-
amt binnen 24 Stunden nach der Abmusterung unter Vorweisung des :Abmuste-
rungsscheins zu melden.