Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur 24. 12. 1907. 467
Für die Abmusterung eines fremden Schiffsmannes vor dem Hafenamte
finden die Vorschriften der deutschen Seemannsordnung sinngemäß Anwendung.
Der Schiffer darf den Schiffsmann nicht ohne Genehmigung des Hafen-
amtes oder des die Heimat des Schiffes vertretenden. Konsulates zurücklassen.
Wenn für den Fall der Zurücklassung eine Hilfsbedürftigkeit des See-
mannes zu besorgen ist, so kann die Erteilung der Genehmigung davon abhängig
gemacht werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit für
einen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet.
Kein Schiffsmann darf eigenmächtig im Hafen zurückbleiben.
$ 12. Entweichungen von Schiffsleuten.
Entwichene Schiffsleute sind vom Schiffsführer dem Hafenamte zu melden;
sie können durch dessen Vermittlung aufgegriffen, an Bord zurückgebracht und
nötigenfalls bis zur Abfahrt des Schiffes in Verwahrung bis zu 10 Tagen ge
nommen werden.
8 13. Sterbefälle an Bord.
Der Schiffsführer ist gehalten, den Tod jedes Passagiers oder Schiffs-
mannes, der in den Gewässern des Schutzgebietes erfolgt, dem Hafenamte sowie
ım Anschluß daran dem Standesamte zu melden.
Die Anmeldung beim Standesamte unterbleibt, wenn der Verstorbene ein
Chinese ist.
x 14. Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft.
Bei Streitigkeiten zwischen Schiffer und Besatzung eines nichtdeutschen
Schiffes, dessen Heimat nicht durch ein Konsulat im Schutzgebiet vertreten ist,
steht auf Antrag dem Hafenkapitän die sonst dem Konsul obliegende Entschei-
dung zu. Für das Verfahren finden die Vorschriften der deutschen Seemanns-
ordnung sinngemäß Anwendung.
$ 15. Sicherheitsvorschriften.
Feuergefährliche Gegenstände.
Feuerwerkskörper, Pulver, Zündungen und Sprengstoffe dürfen nicht an
der Kaje gelöscht werden, sondern sind auf Reede in Leichter zu laden.
Petroleum und Munition dürfen ohne besondere Erlaubnis des Hafenamtes-
nicht auf den Kajen lagern, sondern sind so schnell wie möglich weiterzubeför-
dern. Entstehen durch die Ausführung von Sicherheitsmaßregeln außergewöhn-
liche Kosten, so sind diese vom Schiffe oder Empfänger zu tragen.
Auf Leichterfahrzeugen, Sampans, Booten u. dgl., welche feuergefährliche
oder leicht entzündliche Gegenstände geladen haben, darf, abgesehen von den
Positionslaternen, weder Feuer noch Licht gebrannt werden. Auch das Tabak-
rauchen ist auf solchen Fahrzeugen verboten.
Schießen.
Das Schießen mit Schußwaffen aller Art und Sprengungen sind ım großen
und kleinen Hafen verboten.
Auf den Rceden darf mit Gewehren geschossen werden, jedoch sind beim
Schießen Vorsichtsmaßregeln anzuwenden, welche Verletzungen, Sachbeschädi-
gungen und Verkehrsbelästigungen ausschließen.
Scharfschießen mit Geschützen und Sprengungen bedürfen auch auf der
Reede besonderer Genehmigung des Hafenamtes.
Weitere beim Betrieb sich als nötig herausstellende Sicherheitsvorschriften
werden durch Bekanntmachung erlassen.
30*