Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Runderlafs, betr. Prüfung der Rechnungsbelege. — Tarifanzeiger Sw.—W. 6. 3. 06. „9 
durch den dazu berufenen Rechnungsbeamten trägt der zahlende Beamte für die 
rechnerische Richtigkeit des gezahlten Betrages persönlich die Verantwortung. 
Ich ersuche ergebenst, die beteiligten Dienststellen hiernach mit Weisung 
zu versehen. 
Berlin, den 12. Februar 1906. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. 
I. V.: v. König. 
3. Tarifanzeiger Nr. 31 für die Eisenbahn Swakopmund—Windhuk. 
Vom 6. März 1906. 
Infolge besonderen Übereinkommens mit der Otavi-Eisenbahngesellschaft 
übernimmt diese Jetzt bis auf weiteres neben den Transporten für die Regierung 
und die Militärverwaltung, die Beförderung von Privatgütern in größerem Um- 
fange. Über Zeitpunkt und Umfang der Beförderungen erteilen die Bezirks- 
ämter Swakopmund, Karibib und Windhuk auf Anfrage Auskunft. Stückgut- 
verkehr bleibt über Usakos vorläufig ausgeschlossen und bleibt der Regierungs- 
bahn. Zement und Wellblech befördert die Otavi-Bahn. 
Die Beförderung auf der Otavi-Bahn geschieht im allgemeinen zu den 
gleichen Tarifen wie bei der Regierungsbahn. Jedoch wird bei jeder Wagen- 
ladung die Fracht für mindestens 7% Tonnen berechnet. Für das auf einem 
Wagen etwa überschießende Gewicht wird die Fracht. nach dem betreffenden 
Wagenladungssatze weiter berechnet. Die Fracht bis Karibib ist bei der Auf- 
gabe in Swakopmund zu entrichten. 
Der Regierungstarif für Viehtransporte findet auf der Otavi-Bahn nur für 
Zuchtvieh Anwendung. Für alles sonstige Vieh wird die Otavi-Bahn im 
Falle der Beförderung den fünffachen Satz des Militärtarifs anwenden, dessen 
Höhe bei der Eisenbahnverwaltung erfragt werden kann. 
Haftpflicht wird bei der Güter- und Viehbeförderung von der Otavi-Bahn 
in demselben Umfange wie jeweilig von der Staatsbahn übernommen. 
Die Entladefrist für die in Karibib via Usakos ankommenden Güter be- 
trägt für den Wagen 6 Tagesstunden nach Ankunft bzw. Avisierung. Als Tages- 
stunden gelten dabei die von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Für angefangene 
weitere 6 Tagesstunden sind 3 Mk. Wagenstandgeld und für angebrochene 
weitere 24 Stunden Überschreitung 30 Mk. für jeden Wagen zu bezahlen. Eine 
Unterbrechung dieser Fristen durch Sonn- oder Feiertage findet nicht statt. 
Die für die Umladung von Gütern in Karıbib zur Erhebung kommende 
Gebühr beträgt 3 Mk. für eine Tonne. Bruchteile einer Tonne werden auf volle 
100 kg abgerundet. 
Bei der Aufgabe in Swakopmund müssen jeder Sendung zwei Frachtbriefe, 
wie bei der Staatsbahn üblich, beigegeben werden. Diese Frachtbriefe gelten 
nur für den Transport bis Karıbib und müssen an eine Mittelsperson daselbst 
gerichtet sein, die die Weiterspedierung der Sendungen auf der Staatsbahn unter 
Ausfertigung neuer Frachtbriefe übernehmen muß. Versuchsweise und wider- 
ruflich soll gestattet sein, die Weiterexpedition durch Organe der Regierungs- 
bahn zu bewirken. Es sind dann aber für jede Sendung schon von dem ursprüng- 
lichen Absender in Swakopmund die für den Transport von Karibib nach der 
oberen Strecke erforderlichen neuen Frachtbriefe auszustellen und nebst 
einem Ladeverzeichnisse in Briefumschlag den ersten Fracht-
	        
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