Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Bekanntm. des Reichskanzlers, betr. die Fassung des Reichsbeamtengesetzes 18 5.197. 495 
Die Frist zur Beschreitung des Rechtswegs beträgt ein Jahr, ist eine 
Ausschlußfrist und beginnt mit dem Tage der dem Beamten geschehenen Be- 
kanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn der Beamte an seinem 
Wohnorte nicht zu treffen ist, mit dem Tage des abgefaßten Beschlusses. 
In dem auf die Klage des Beamten entstandenen Rechtsstreite hat das 
Gericht über die Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen der Parteien nach 
seiner freien aus dem Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften 
Überzeugung zu entscheiden. 
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen 
Behauptung noch ein Eid aufzuerlegen, bleibt dem Ermessen des Gerichts 
überlassen. 
In der wegen des Defekts etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem 
Beamten, insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den 
abgefaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im Zivil- 
prozesse nicht mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten. 
$ 145. Das Gericht hat auf Antrag des Beamten darüber Beschluß zu 
fassen, ob die Zwangsvollstreckung fortzusetzen oder einstweilen einzustellen sei. 
Die einstweilige Einstellung erfolgt, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß die 
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung für ihn einen schwer ersetzlichen Nachteil 
zur Folge haben würde. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, falls es die Ein- 
stellung der Zwangsvollstreckung verordnet, an Stelle derselben auf Antrag der 
verklagten Reichsbehörde die erforderlichen Sicherheitsmaßegeln behufs des 
Ersatzes des Defekts herbeizuführen. , 
$& 146. Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Be- 
amter, gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist ($ 141), sich auf 
flüchtigen Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum Ersatze des De- 
fekts entziehen werde, so kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, auch wenn 
sie nicht die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde hat, oder der unmittelbar 
vorgesetzte Beamte das abzugsfähige Gehalt (8 19 Nr. 1) und nötigenfalls das 
übrige bewegliche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vorläufig 
in Beschlag nehmen. 
Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige davon zu 
machen und deren Genehmigung einzuholen. 
8 147. Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß $ 146 eine 
Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirke die Beschlagnahme 
stattgefunden hat, auf Antrag des von derselben betroffenen Beamten anzuordnen, 
daß binnen einer zu bestimmenden Frist der in den $$ 137 und 140 vorgesehene 
Beschluß beizubringen sei. 
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren Antrag 
des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andernfalls kommen die Be- 
stimmungen des $ 144 zur Anwendung. 
$ 148. Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Gebühren 
und Stempel nicht berechnet. 
Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche. 
$ 149. Über vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem 
Dienstverhältnis, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder 
Pension sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetzlich ge- 
währten Rechtsansprüche auf Bewilligungen findet mit folgenden Maßgaben der 
Rechtsweg statt.
	        
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