Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- u. Unterbeamtenstellen 8.7.1907. 4097
Ruhestand, über Disziplinarbestrafung und über vorläufige Dienstenthebung
finden auf die Mitglieder des Reichsgerichts, auf die Mitglieder des Bundesamts
für das Heimatwesen, auf die Mitglieder des Rechnungshofs des Deutschen
Reichs und auf richterliche Militär-Justizbeamte keine Anwendung.
Außerdem haben für die Mitglieder des Reichsgerichts die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Pensionierung und über den Verlust der Pension keine
Geltung.
$ 159. Die Ausführung dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser zu er-
lassende Verordnung, durch welche namentlich diejenigen Behörden näher zu be-
zeichnen sind, welche unter den in diesem Gesetz erwähnten Reichsbehörden ver-
standen.sein sollen.
3. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den
Kommunalbehördn usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des
Anstellungsscheins, festgestellt vom Bundesrat mit Geltung vom
1. Oktober 1907 ab, bekanntgemacht vom Reichskanzler am 8. Juli 1907.
(Zentralblatt f. d. Deutsche Reich 8. 309.)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni d. Js. die infolge des Ge-
setzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der
Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906
(Reichs-Gesetzbl. S. 593 ff.)*) notwendig gewordenen, nachstehend abgedruckten
Nachträge**)
1. zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäran-
wärtern“ von 1882 und
2. zu den „Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militär-
anwärtern“, von 1899
beschlossen.
Gleichzeitig ist von dem Bundesrate die weiter unten abgedruckte neue
Fassung dieser Grundsätze nebst Anlagen und Erläuterungen***) mit der Gel-
tung vom 1. Oktober 1907 ab festgestellt worden.
1. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
(Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 8. 317.)
8 1. (1.) Militäranwärter am Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder
Inhaber des Zivilversorgungsscheins.
(2.) Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den Be-
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*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 218.
“#) Nicht mit abgedruckt.
###) Die nachfolgenden Anmerkungen sind solche der „Grundsätze“.
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 32