Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

anlage T- 
Anlage F - 
498 Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete. 
stimmungen der $$ 15 und 16*) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 593) Anspruch darauf haben, nach Anlage A erteilt. Auch für solche Personen 
die den Zivilversorgungsschein noch nachträglich auf Grund des Militärpensions 
gesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) und der Novelle vom 
4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) erhalten, wird er nach diesem Muster aus- 
gestellt. 
(3.) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten 
gehören, auf Grund des $ 17**) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungs- 
schein für den Unterbeamtendienst verliehen wird, so ist er nach Anlage B aus- 
zustellen. Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf 
die Stellen des Unterbeamtendienstes. 
(4.) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren er- 
teilt werden, die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder 
in der Marine in militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder 
Schutzmannschaften eingetreten und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden 
sind oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marine zugebrachten 
Dienstzeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. 
Der Zivilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage C auszustellen und 
hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des betreffenden 
Staates. 
(5.) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) 
oder Schutzmannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von min- 
destens neunjähriger aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, 
aber mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden, 
so darf ihnen der Zivilversorgungsschein nach Anlage D verliehen werden, wenn 
sie entweder eine gesamte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt 
haben oder nach ihrem Übertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft 
durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesamten aktiven Dienstzeit von 
‚acht Jahren dienstunbrauchbar geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültig- 
keit für den Zivildienst des betreffenden Staates. 
(6.) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins 
erfolgt in allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf 
diese Versorgung zu entscheiden hat. 
(7.) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutz- 
mannschaft steht der Eintritt in eine der ın den deutschen Schutzgebieten 
durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Schutz- oder Polizei- 
truppen oder die Anstellung als Grenz- oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutz- 
gebieten gleich. Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zirilver- 
sorgungsschein hat für den Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller Bundes- 
*) Die $$ 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten: 
815. Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den Zinil- 
versorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit 
(8 6) findet hierbei nicht statt. 
$ 16. Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher (re- 
brechen im aktiven Dienste nicht mehr verwendet werden können und deshalb von der 
Militärbehörde entlassen werden, haben Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn 
sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
**) Der $ 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen kann 
auf ihren Antrag neben der Rente ein Anstellungsschein für dep Unterbeamten- 
dienst verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.