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Anlage F -
498 Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
stimmungen der $$ 15 und 16*) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl.
S. 593) Anspruch darauf haben, nach Anlage A erteilt. Auch für solche Personen
die den Zivilversorgungsschein noch nachträglich auf Grund des Militärpensions
gesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) und der Novelle vom
4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) erhalten, wird er nach diesem Muster aus-
gestellt.
(3.) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten
gehören, auf Grund des $ 17**) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungs-
schein für den Unterbeamtendienst verliehen wird, so ist er nach Anlage B aus-
zustellen. Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf
die Stellen des Unterbeamtendienstes.
(4.) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren er-
teilt werden, die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder
in der Marine in militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder
Schutzmannschaften eingetreten und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden
sind oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marine zugebrachten
Dienstzeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben.
Der Zivilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage C auszustellen und
hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des betreffenden
Staates.
(5.) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps)
oder Schutzmannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von min-
destens neunjähriger aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer,
aber mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden,
so darf ihnen der Zivilversorgungsschein nach Anlage D verliehen werden, wenn
sie entweder eine gesamte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt
haben oder nach ihrem Übertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft
durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesamten aktiven Dienstzeit von
‚acht Jahren dienstunbrauchbar geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültig-
keit für den Zivildienst des betreffenden Staates.
(6.) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins
erfolgt in allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf
diese Versorgung zu entscheiden hat.
(7.) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutz-
mannschaft steht der Eintritt in eine der ın den deutschen Schutzgebieten
durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Schutz- oder Polizei-
truppen oder die Anstellung als Grenz- oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutz-
gebieten gleich. Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zirilver-
sorgungsschein hat für den Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller Bundes-
*) Die $$ 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten:
815. Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den Zinil-
versorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit
(8 6) findet hierbei nicht statt.
$ 16. Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher (re-
brechen im aktiven Dienste nicht mehr verwendet werden können und deshalb von der
Militärbehörde entlassen werden, haben Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn
sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
**) Der $ 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet:
Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen kann
auf ihren Antrag neben der Rente ein Anstellungsschein für dep Unterbeamten-
dienst verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.