Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vertrag mit der D. Kolonialgesellschaft für Südwestafrika 19. 7./15. 8. 1906. 33 
8. In Kubub bzw. Aus ein Drittel des für die Ortschaft im Bebauungsplan 
vorgesehenen Baugeländes nach Abzug des für öffentliche Plätze und Wege er- 
forderlichen Terrains. 
Das Gouvernement wird auf Kosten des Fiskus sobald als tunlich für die 
in Betracht kommende Ortschaft die Anfertigung eines Bebauungsplanes nebst 
den dazu gehörigen Ausmessungen veranlassen. 
Das an den Fiskus abzutretende Drittel und die übrigen zwei Drittel der 
Kolonialgesellschaft verteilen sich in alternierenden Blöcken über das durch den 
Bebauungsplan festgelegte Baugelände, so daß für jeden Block der Gesellschaft 
ein Block in halber Größe an den Fiskus fällt. Für die Blöcke des Fiskus wird 
ein Höchstflächeninhalt von 10000 (zehntausend) Quadratmetern festgesetzt. 
Die Größe des für die Bahnhofsanlage erforderlichen Blocks kann dieses Höchst- 
maß übersteigen. 
Wo in diesem Vertrage die Orte Kubub und Aus miteinander in Wahl ge- 
stellt sind, soll bei Durchführung des Vertrages derjenige der beiden Orte in 
Betracht kommen, der den Endpunkt der durch den zweiten Nachtrag zum Haus- 
haltsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905 genehmigten Bahn- 
linie bilden wird. 
8& 2. Mit dem Eigentumsrecht des Fiskus an den im $ 1 genannten Ge- 
ländeteilen gehen auch die Berg- und Wasserrechte an den Fiskus über. 
Die Kolonialgesellschaft verpflichtet sich, außerdem zu gestatten, daß das 
für den Bau und Betrieb der Eisenbahn Lüderitzbucht—Kubub/Aus erforder- 
liche Wasser unentgeltlich aus dem ihr verbleibenden Gelände entnommen wird, 
sobald und solange.nach der Erklärung des Gouvernements die Möglichkeit der 
Auffindung und Beschaffung für den Bahnbetrieb geeigneten ausreichenden 
Wassers innerhalb des fiskalischen Geländes nicht vorliegt. 
Die innerhalb des Gesellschaftsgeländes für den Bahnbetrieb benutzten 
Wasserstellen sind der Kolonialgesellschaft auf ihren Wunsch zur Verfügung zu 
stellen, wenn entsprechender und ausreichender Ersatz für solche Wasserstellen 
im fiskalischen Gelände geschaffen sein sollte. Die Kolonialgesellschaft hat 
hierbei dem Fiskus die von ihm auf diese Wasserstellen verwendeten Kosten in 
einer nach den jeweiligen Verhältnissen angemessenen Höhe zu erstatten. 
$ 3. Der Lauf der Trace für die Bahnlinie Lüderitzbucht—Kubub/Aus 
wie auch die Lage der für die Linie erforderlichen Stationen wird vom Gouver- 
nement bestimmt. 
Im übrigen sollen Lage und Umfang des abzutretenden Geländes ($ 1), so- 
weit darüber der vorliegende Vertrag keine Bestimmungen enthält, an Ort und 
Stelle gemeinschaftlich durch die Vertreter des Gouvernements und der Kolo- 
nialgesellschaft festgesetzt werden. Diese Festsetzung soll tunlichst bald nach 
erfolgter Festlegung der Trace geschehen und die Wünsche der Kolonialgesell- 
schaft tunlichst berücksichtigen. 
Kann zwischen den Vertretern des Gouvernements und der Gesellschaft 
eine Einigung nicht erzielt werden, so entscheidet das nach $ 12 zu bildende 
Schiedsgericht. 
Bei Bestimmung der Lage des Bahnhofs in Lüderitzbucht soll darauf Be- 
dacht genommen werden, daß ausreichende Verkehrsmöglichkeit zwischen den 
schon bestehenden Niederlassungen und den Landungsplätzen bestehen bleibt, 
oder daß doch den genannten Niederlassungen eine ausreichende Verbindung mit 
dem Strande durch Bahnübergänge gesichert wird. 
Dis deutsehe Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). g