36 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete,
Wird bei Abstimmungen der Schiedsrichter keine absolute Mehrheit er-
zielt, so ist der Kaiserliche Oberrichter in Windhuk als Obmann hinzuzuziehen,
dessen Stimme dann den Ausschlag gibt.
Die nach den 88 1045 u. 1046 der Zivilprozeßordnung zu treffenden Ent-
scheidungen werden vom Bezirksrichter in Lüderitzbucht erlassen; sofern ein
solcher dort nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Bezirksrichter von
Swakopmund.
Berlin, den 19. Juli/15. August 1906.
Für den deutsch-südwestafrikanischen Landesfiskus :
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung.
I. V.: Rose.
Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
F. Bugge. Fowler.
8. Tarifanzeiger Nr. 39 für die Eisenbahn Swakopmund—Windhuk.
Vom 14. September 1906.
Vom 1. November d. J. ab wird im Bereiche der unterzeichneten Verwal-
tung das von den Reisenden bei den Stationen zur Beförderung aufgelieferte
Reisegepäck nicht mehr auf Frachtbrief, sondern auf Gepäckschein abgefertigt.
Als Gepäck werden in der Regel nur Gegenstände befördert, deren der
Reisende zu seiner Reise bedarf, namentlich Koffer, Mantel- und Reisesäcke,
Hutschachteln, kleine Kisten und dergl. Dazu werden auch gerechnet: Fahr-
und Rollstühle, welche Kranke mit sich führen, Kinderwagen, für den Gebrauch
mitreisender Kinder, Musikinstrumente in Kästen, Futteralen, oder sonstigen
Umschließungen, Handwerkszeug, Meßinstrumente, Fahrräder.
Größere kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen und andere nicht zum
Reisebedarf zu rechnende Gegenstände können, wenn die Beförderung mit den
von den Reisenden benutzten Zügen erfolgen kann, nach Ermessen des abferti-
genden Beamten ausnahmsweise zur Beförderung als Gepäck zugelassen werden,
jedoch wird bei solchen Sendungen kein Freigewicht in Anrechnung gebracht.
Die Fracht für Gepäck ist bis auf weiteres dieselbe wie für gewöhnliches
Stückgut. Sie ist bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Wiedereinführung des
Stückgutverkehrs wird die Gepäckfracht erhöht werden.
Als Handgepäck dürfen nur kleine, leicht tragbare Gegenstände, sofern
dadurch nicht Mitreisende belästigt werden und nicht Zoll-, Steuer- oder Polizei-
vorschriften entgegenstehen, mitgeführt werden. Sitzplätze dürfen zur Unter-
bringung von Handgepück nicht verwendet werden.
Die Aufgabe oder Mitnahme feuergefährlicher, sowie anderer Gegen-
stände, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, als Gepäck oder
Handgepäck, ist ausgeschlossen. Es finden dieserhalb die in der Verkehrsord-
nung für die Eisenbahnen Deutschlands vorgesehenen Bestimmungen und Straf-
bestimmungen Anwendung.
Ebenso finden die Bestimmungen dieser Ordnung über die Art der Ver-
packung (8 31 Absatz 1 und 2), die Auflieferung (8 32) und die Auslieferung des
Gepäcks (8 33), sowie die über die Haftung der Eisenbahn (88 28 und 34 und ff.)
sinngemäße Anwendung. Eine Deklaration des Wertes oder des Interesses an
der Lieferung von Gepäck ist nicht zulässig.