Bekanntmachung d. Gouverneurs v. D. Neu-Guinea, betr. das Geldwesen 14. 9. 1906. 39
5. In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin
es abgefertigt ist. Das Gepäck kann jedoch auf Verlangen des Reisenden, sofern
Zeit und Umstände sowie Zoll- und Steuervorschriften es gestatten, auch auf
einer vorliegenden Station zurückgegeben werden. In einem solchen Falle hat
der Reisende bei der Auslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zurückzugeben
und die Fahrkarte vorzuzeigen.
9, Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, be-
treffend die Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend
das Geldwesen der Schutzgebiete aulser Deutsch-Ostafrika und Kiau-
tschou vom 1. Februar 1905. Vom 14. September 1906.
Auf Grund der 8$ 3 und 8 der Verordnung des Reichskanzlers betreffend
das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Östafrika und Kiautschou vom
1. Februar 1905*) wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea einschließlich
des Inselgebiets der Karolinen, Palau und Marianen hiermit folgendes bestimmt:
8 1. Die Verordnung des Reichskanzlers tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft.
$ 2. Vom 1. Oktober 1906 ab werden bei folgenden Kassen:
1. der Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements in Herbertshöhe,
2. den Kassen der Kaiserlichen Bezirksämter in Friedrich-Wilhelmshafen,
Ponape, Jap, Saipan
nach Wahl dieser Kassen gegen Einzahlung von Nickel- und Kupfermünzen
in Beträgen von wenigstens 100 (Hundert) Mark Gold- oder Silbermünzen auf
Verlangen verabfolgt werden.
Die Einlieferung der umzutauschenden Münzen hat in kassenmäßig for-
mierten Beuteln oder Tüten zu erfolgen.
Die Auszahlung des Gegenwertes erfolgt an den Einlieferer nach bewirkter
Durehzählung der eingelieferten Münzen, welche von den gedachten Kassen in
der Regel sofort, spätestens aber binnen fünf Tagen nach der Einlieferung
bewerkstelligt werden wird.
8 3. Von den amtlichen Kassen dürfen bis auf weiteres die nachstehenden
fremden Goldmünzen zu dem bei ihnen angegebenen Wertverhältnis in Zahlung
genommen werden:
1 Pfund Sterling englisch = 20 Mark,
10 Schilling = 10 Mark,
20 Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika — 80 Mark,
10 Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika — 40 Mark,
5 Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika — 20 Mark,
21%, Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika — 10 Mark.
Die amtlichen Kassen sind verpflichtet, bis auf weiteres die Neuguinea-
Münzen zu ihrem Nennwerte in Zahlung zu nehmen.
$ 4. Andere als die in $ 3 genannten fremden Münzen dürfen in Zahlung
weder gegeben noch genommen werden. Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
Herbertshöhe, den 14. September 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Krauss.
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 8. 43.