Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Bekanntmachung d. Gouverneurs v. D. Neu-Guinea, betr. das Geldwesen 14. 9. 1906. 39 
5. In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin 
es abgefertigt ist. Das Gepäck kann jedoch auf Verlangen des Reisenden, sofern 
Zeit und Umstände sowie Zoll- und Steuervorschriften es gestatten, auch auf 
einer vorliegenden Station zurückgegeben werden. In einem solchen Falle hat 
der Reisende bei der Auslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zurückzugeben 
und die Fahrkarte vorzuzeigen. 
9, Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, be- 
treffend die Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend 
das Geldwesen der Schutzgebiete aulser Deutsch-Ostafrika und Kiau- 
tschou vom 1. Februar 1905. Vom 14. September 1906. 
Auf Grund der 8$ 3 und 8 der Verordnung des Reichskanzlers betreffend 
das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Östafrika und Kiautschou vom 
1. Februar 1905*) wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea einschließlich 
des Inselgebiets der Karolinen, Palau und Marianen hiermit folgendes bestimmt: 
8 1. Die Verordnung des Reichskanzlers tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft. 
$ 2. Vom 1. Oktober 1906 ab werden bei folgenden Kassen: 
1. der Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements in Herbertshöhe, 
2. den Kassen der Kaiserlichen Bezirksämter in Friedrich-Wilhelmshafen, 
Ponape, Jap, Saipan 
nach Wahl dieser Kassen gegen Einzahlung von Nickel- und Kupfermünzen 
in Beträgen von wenigstens 100 (Hundert) Mark Gold- oder Silbermünzen auf 
Verlangen verabfolgt werden. 
Die Einlieferung der umzutauschenden Münzen hat in kassenmäßig for- 
mierten Beuteln oder Tüten zu erfolgen. 
Die Auszahlung des Gegenwertes erfolgt an den Einlieferer nach bewirkter 
Durehzählung der eingelieferten Münzen, welche von den gedachten Kassen in 
der Regel sofort, spätestens aber binnen fünf Tagen nach der Einlieferung 
bewerkstelligt werden wird. 
8 3. Von den amtlichen Kassen dürfen bis auf weiteres die nachstehenden 
fremden Goldmünzen zu dem bei ihnen angegebenen Wertverhältnis in Zahlung 
genommen werden: 
1 Pfund Sterling englisch = 20 Mark, 
10 Schilling = 10 Mark, 
20 Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika — 80 Mark, 
10 Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika — 40 Mark, 
5 Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika — 20 Mark, 
21%, Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika — 10 Mark. 
Die amtlichen Kassen sind verpflichtet, bis auf weiteres die Neuguinea- 
Münzen zu ihrem Nennwerte in Zahlung zu nehmen. 
$ 4. Andere als die in $ 3 genannten fremden Münzen dürfen in Zahlung 
weder gegeben noch genommen werden. Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 
Herbertshöhe, den 14. September 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Krauss. 
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 8. 43.