Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Int. Konr., betr. Behandl. d. Spirituosen 3.11.1906. — Tarifanz. Sv.—Windh. 10.11.1906. 43 
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der im Artikel I festgesetzte Einfuhr- 
zoll auf Grundlage der durch die bisherige Tarifierung erzielten Resultate einer 
Revision unterzogen. 
Jedoch wird jeder der vertragschließenden Mächte die Befugnis einge- 
räumt, eine Revision dieser Abgabe mit Ablauf des achten Jahres zu verlangen. 
Diejenige Macht, welche von dieser Befugnis Gebrauch macht, hat ihre 
Absicht 6 Monate vor Ablauf des achten Jahres den anderen Mächten durch Ver- 
mittelung der Belgischen Regierung anzuzeigen, welche sich verpflichtet, die 
Konferenz in der oben angegebenen Frist von 6 Monaten zusammenzurufen. 
Artikel IV. Es besteht Einverständnis darüber, daB die Mächte, 
welche die Brüsseler General-Akte unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, 
und welche nicht auf der gegenwärtigen Konferenz vertreten sind, das Recht be- 
halten, dieser Konvention beizutreten. 
Artikel V. Die gegenwärtige Konvention soll ratifiziert werden und 
die Ratifikationen sollen im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu 
Brüssel binnen kürzester und keinesfalls den Zeitraum eines Jahres überschrei- 
tender Frist niedergelegt werden. 
Eine beglaubigte Abschrift des Hinterlegungsprotokolls wird durch die 
Belgische Regierung an alle beteiligten Mächte gesandt werden. 
Artikel VI. Die gegenwärtige Konvention soll in allen in der im 
Artikel XC der Brüsseler General-Akte festgesetzten Zone gelegenen Besitzun- 
gen der Vertragsmächte in Kraft treten am 30. Tage nach dem Tage, an welchem 
das im vorigen Artikel erwähnte Hinterlegungsprotokoll geschlossen worden ist. 
Von diesem Tage an soll die Konvention über die Spirituoseneinfuhr in 
Afrika, welche in Brüssel am 8. Juni 1899 unterzeichnet worden ist, außer Kraft 
treten. 
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegen- 
wärtige Konvention unterzeichnet und ihr Siegel beigesetzt. 
Geschehen, in einem einzigen Exemplar, am 3. November 1906. 
(L. S.) Graf von Wallwitz. Göhring. Capelle Kebers. 
arturode Baguer. H. Droogmans. A. Mechelynck. A. G&erard. 
Arthur H. Hardinge. A.W. Clarke H.J.Read. Bonin. vander 
Staalde Piershil. Santo Thyrso. GarciaRosado. N.de Giers, 
Falkenberg. 
Die vorstehende Konvention ist ratifiziert worden. Die Niederlegung der 
Ratifikationen im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel hat 
stattgefunden. Das Hinterlegungsprotokoll ist am 3. November 1907 ge- 
schlossen worden. 
12. Tarifanzeiger Nr. 40 für die Eisenbahn Swakopmund— Windhuk. 
Vom 10. November 1906. 
Bei Verfrachtung von Erzen in Wagenladungen in der Richtung vom 
Inneren nach der Küste wird mit Rückwirkung vom 27. Oktober 1906 folgender 
Frachtsatz erhoben: für 100 kg und 1 km 0,007 M. 
Windhuk, den 10. November 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Hintrager.
	        
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