Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

44 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südses-Schutzgebiete. 
13. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
das Distriktsamt Namutoni. Vom 14. November 1906. 
(Kol. Bl. 1907 8. 101.) 
Durch Verfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwest- 
afrika vom 30. Dezember 1905 ist im Bezirk Grootfontein ein besonderes 
Distriktsamt Namutoni eingerichtet und dem Bezirksamt Grootfon- 
tein unterstellt worden. 
Als Grenzen des Distriktes sind durch Verfügung des Gouverneurs vom 
14. November 1906 festgesetzt worden: Im Östen: der 18. Längengrad, im Süden: 
die Nordgrenze des Gebiets der South West Africa Co., im Westen: die nörd- 
liche Verlängerung der Westgrenze des Gebiets der South West Africa Co., im 
Norden: die Südgrenze des Ovambolandes. 
14. Runderlals des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Beförderung von 
Familienmitgliedern bei Reisen von Beamten. Vom 30. Dezember 1906. 
Auf Anordnung der Kolonial-Abteilung wird bezüglich der Beförderung 
von Familienmitgliedern bei Reisen von Beamten folgendes bestimmt: 
Zufolge der Anmerkung zum Haushaltsetat der Schutzgebiete auf das 
Rechnungsjahr 1905*%) können den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten in 
den Fällen 
1. der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritt; 
2. der Heimreise beim Ausscheiden aus dem Schutzgebietsdienst und 
3. der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete 
bei Mitnahme von Familienmitgliedern für letztere Beihilfen zur Deckung der 
wirklich entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden. 
Diese Anmerkung bezieht sich auf die Reisestrecke im Binnenlande der 
Schutzgebiete, also zwischen Küste und Stationsort, ohne weiteres nicht. Die 
Kolonial-Abteilung hat indessen durch Erlaß vom 3. Oktober 1906**) ausdrück- 
lich genehmigt, daß vom 1. April 1905 ab für die Familienmitglieder auch der 
nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten freie Beförderung bzw. Ersatz der tat- 
sächlich notwendigen Beförderungskosten auch für de ausden gedachten 
Anlässen stattfindenden Reisen zwischen Küste und Stationsort gewährt 
wird. Stehen ausnahmsweise amtliche Transportmittel nicht zur Verfügung, 
sondern muß der Beamte hierfür aus eigenen Mitteln sorgen, so ist die Not- 
wendigkeit der Auslage und die Angemessenheit der gezahlten Beträge auf den 
betreffenden Rechnungen seitens der dem Familienoberhaupt vorgesetzten Dienst- 
stelle ausdrücklich zu bescheinigen. 
Sofern es sich bei den gedachten Reisen um eine Beförderung vermittels 
der einer besonderen Betriebsverwaltung angehörenden Schiffe oder der Eisen- 
bahnen handelt, werden die von den Beteiligten selbst zu zahlenden tarifmäßigen 
Fahrgelder gleichfalls erstattet. 
Fuhrkosten und Tagegelder werden nicht gewährt. 
Bei den aus andern als den oben genannten Anlässen stattfindenden 
Dienstreisen von Beamten werden die Beförderungskosten für etwa mitgenom- 
mene Familienmitglieder demnach nicht erstattet, es müssen vielmehr für die 
*) Vgl. Anm. *) zu II Nr. 10. 
*%*) Oben Nr. 10.
	        
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