Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

D.5.W.A.14.11.1906. — Kamerun 80. 12.1906. — R.E., betr. Heimsch. Hinterbl. 1.1.1907. 45 
letzteren bei Fahrten auf Regierungsdampfern nach wie vor die tarifmäßigen 
Gebühren bezahlt und die dem Fiskus durch Stellung von Trägern und derg]l. etwa 
entstandenen Kosten zurückerstattet werden. 
Buea, den 30. Dezember 1906. 
Der stellvertr. Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
1907. 
15. Runderlafs des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend 
Heimschaffung der Hinterbliebenen verstorbener Schutzgebietsbeamter. 
Vom 1. Januar 1907. 
Die Frage der Heimschaffung der Hinterbliebenen verstorbener Schutz- 
gebietsbeamter und der Verrechnung der hierdurch entstehenden Kosten ist hier 
zum Gegenstand eingehender Erwägungen gemacht worden. Diese haben zu 
folgendem Ergebnis geführt. 
Die Rechtslage ergibt sich aus Artikel 1 der Beamtenverordnung vom 
9, August 1896*) in Verbindung mit dem Gesetz vom 1. April 1888**) (siehe 
Tesch,***) 2. Aufl, S. 91 und 235). Danach haben die Hinterbliebenen der in 
den Schutzgebieten verstorbenen pensionsberechtigten, d. h. der etatsmäßi- 
gen Landesbeamten einen Rechtsanspruch, in einer ihrer gesellschaft- 
lichen Stellung entsprechenden Weise auf Rechnung des Fiskus heimbefördert 
zu werden. 
Ein gleicher Anspruch besteht für die Hinterbliebenen der nicht- 
etatsmäßigen Beamten zwar nicht, indessen sprechen die allgemeinen 
Erwägungen, welche dahin geführt haben, die Unterschiede in der finanziellen 
Behandlung der etatsmäßigen Beamten einerseits und der nichtetatsmäßigen 
Beamten anderseits in den Hauptpunkten fallen zu lassen, für ein gleiches Vor- 
gehen in den Nebenpunkten, mit der durch die gegebene Rechtslage .ge- 
botenen Einschränkung der fakultativen Bewilligung für nichtetatsmäßige 
Beamte. In dieser Hinsicht finden sich im Haupt-Etat der Schutzgebiete 
für 1905 bereits verschiedene dispositive Anmerkungen. 
In Absatz 3 Seite 14 ist bestimmt, daß die Hinterbliebenen der nichtetats- 
mäßigen Beamten das sogenannte Gnadenquartal und „fernere Versor- 
gungindem gleichen Maße“ erhalten können wie die Hinterbliebenen 
der etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten. 
Als eine „Versorgung“ im weiteren Sinne ist aber auch die freie Heim- 
schafung der Hinterbliebenen anzusehen. Die fakultative Anwendung des 
Gesetzes vom 1. April 1888 auf die Hinterbliebenen nichtetatsmäßiger Schutz- 
gebietsbeamter auf Grund jener Dispositivbemerkung kann einem Bedenken um- 
®) D. Kol. Gesetzgeb. II 8. 265. 
*#) D. Kol. Gesetzgeb. I 8. 10. 
#4) Laufbahn der deutschen Kolonialbeamten, Berlin, Verl. Otto Salle.
	        
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