Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

D.Ostafrika 2.1.06. — Verf., betr. Edelsteinbergbau D.S.W. A. 2.1.07. — Kamerun 2.1.07. 47 
17. Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend 
Edelsteinbergbau im Nordosten des Deutsch-Südwestafrikanischen Schutz- 
gebiets. Vom 2. Januar 1907. 
(Reichsanzeiger vom 9. Januar 1907. Kol. Bl. S. 47.) 
Gemäß 88 93, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwest- 
afrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727)*) wird hiermit bestimmt, 
daß derjenige Teil des Deutsch-Südwestafrikanischen Schutzgebiets, der östlich 
vom 21. Längengrad liegt (sog. Caprivi-Zipfel), dem Landesfiskus von Deutsch- 
Südwestafrika zur ausschließlichen Aufsuchung oder Gewinnung von Edel- 
steinen bis auf weiteres vorbehalten wird, soweit dem nicht wohlerworbene 
Rechte Dritter entgegenstehen. 
Berlin, den 2. Januar 1907. 
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 
Dernburg. 
18. Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Errichtung 
eines Eisenbahnamts in Duala. Vom 2. Januar 1907. 
Für die nach dem Gesetz, betreffend Übernahme einer Garantie des Reichs 
in bezug auf eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen vom 4. Mai 
1906**), der Regierung zufallenden Aufgaben wird in Duala eine besondere Be- 
hörde, das Eisenbahnamt, gebildet, das in eine Verwaltungs- und eine technische 
Abteilung zerfällt. 
A. Der Verwaltungsabteilung liegt insbesondere ob: 
1. Wahrnehmung der Funktionen der Aufsichtsbehörde gegenüber der 
Eisenbahngesellschaft, abgesehen von der technischen Aufsicht. 
2. Die Durchführung der Enteignung auf der Halbinsel Bonaberi in Ver- 
tretung des Bezirksamtmanns ($ 2 des Gesetzes). 
3. Die Prüfung der Frage der Beitragsleistung von Landgesellschaften 
und Plantagenbesitzern ($ 3 des Gesetzes). 
4. Die Grundeigentumsbeschaffung für den Bau und Betrieb der Bahn 
($9 der Konzession). 
5. Feststellung der Landgerechtsame der Gesellschaft ($ 11 der Kon- 
2ession). 
6. Wahrnehmung der Funktionen des Arbeiterkommissars gegenüber den 
Bahnarbeitern. 
B. Der technischen Abteilung liegt ob: 
1. Führung der technischen Aufsicht über den Bahnbau und Bahnbetrieb 
($$3 und 4). 
2. Feststellung des Wertes der zu enteignenden Baulichkeiten auf der 
Halbinsel Bonaberi. 
3. Feststellung eines Bebauungsplanes auf Bonaberi. 
Soweit die in dieser Verfügung genannte Erledigung von Fragen in die 
bisherige Tätigkeit der Bezirksämter und Stationen hineingreift, wird sie vom 
  
”) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 S. 221. 
”%) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 163.
	        
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