D.Ostafrika 2.1.06. — Verf., betr. Edelsteinbergbau D.S.W. A. 2.1.07. — Kamerun 2.1.07. 47
17. Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend
Edelsteinbergbau im Nordosten des Deutsch-Südwestafrikanischen Schutz-
gebiets. Vom 2. Januar 1907.
(Reichsanzeiger vom 9. Januar 1907. Kol. Bl. S. 47.)
Gemäß 88 93, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwest-
afrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727)*) wird hiermit bestimmt,
daß derjenige Teil des Deutsch-Südwestafrikanischen Schutzgebiets, der östlich
vom 21. Längengrad liegt (sog. Caprivi-Zipfel), dem Landesfiskus von Deutsch-
Südwestafrika zur ausschließlichen Aufsuchung oder Gewinnung von Edel-
steinen bis auf weiteres vorbehalten wird, soweit dem nicht wohlerworbene
Rechte Dritter entgegenstehen.
Berlin, den 2. Januar 1907.
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung.
Dernburg.
18. Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Errichtung
eines Eisenbahnamts in Duala. Vom 2. Januar 1907.
Für die nach dem Gesetz, betreffend Übernahme einer Garantie des Reichs
in bezug auf eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen vom 4. Mai
1906**), der Regierung zufallenden Aufgaben wird in Duala eine besondere Be-
hörde, das Eisenbahnamt, gebildet, das in eine Verwaltungs- und eine technische
Abteilung zerfällt.
A. Der Verwaltungsabteilung liegt insbesondere ob:
1. Wahrnehmung der Funktionen der Aufsichtsbehörde gegenüber der
Eisenbahngesellschaft, abgesehen von der technischen Aufsicht.
2. Die Durchführung der Enteignung auf der Halbinsel Bonaberi in Ver-
tretung des Bezirksamtmanns ($ 2 des Gesetzes).
3. Die Prüfung der Frage der Beitragsleistung von Landgesellschaften
und Plantagenbesitzern ($ 3 des Gesetzes).
4. Die Grundeigentumsbeschaffung für den Bau und Betrieb der Bahn
($9 der Konzession).
5. Feststellung der Landgerechtsame der Gesellschaft ($ 11 der Kon-
2ession).
6. Wahrnehmung der Funktionen des Arbeiterkommissars gegenüber den
Bahnarbeitern.
B. Der technischen Abteilung liegt ob:
1. Führung der technischen Aufsicht über den Bahnbau und Bahnbetrieb
($$3 und 4).
2. Feststellung des Wertes der zu enteignenden Baulichkeiten auf der
Halbinsel Bonaberi.
3. Feststellung eines Bebauungsplanes auf Bonaberi.
Soweit die in dieser Verfügung genannte Erledigung von Fragen in die
bisherige Tätigkeit der Bezirksämter und Stationen hineingreift, wird sie vom
”) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 S. 221.
”%) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 163.