48 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Eisenbahnamt erledigt. Eingänge sind zu richten an das Eisenbahnamt, Ver-
waltungsabteilung, oder an das Eisenbahnamt, technische Abteilung, von denen
jede selbständig zeichnet.
Buea, den 2. Januar 1907.
Der stellvertretende Gouverneur.
Gleim.
19. Runderlafs des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend
Grundsätze für die Etatsanmeldungen. Vom 4. Januar 1907.*)
Im Anschluß an die Runderlasse vom 19. Dezember 1903 (Kol.Gesetzgeb. Bd. 7 8. 282),
28. Juni 1906**) und 17. September 1906.***)
Die Etatsanmeldungen der Schutsgebietsverwaltung haben bislang sowohl
bei dem Zivil- wie bei dem Militärressort formell wie sachlich nicht den Anfor-
derungen genügt, die an sie im Interesse einer raschen Bearbeitung bei der Ko-
lonial-Zentralverwaltung und im Interesse einer sachgemäßen Behandlung bei
der Prüfung durch die Reichsressorts und die gesetzgebenden Körperschaften zu
stellen sind. Ich nehme daher Veranlassung, nachstehend die Grundsätze des
näheren festzustellen, nach denen die Anmeldungen in Zukunft zu erfolgen haben.
A. Form.
Zur Verminderung des Schreibwerks sınd die Etatsanmeldungen in Zu-
kunft unter Benutzung eines Exemplars des dem Gouvernement zuletzt zugegan-
genen gedruckten Etatsentwurfs für das betreffende Schutzgebiet aufzustellen,
und zwar in der Art, wie die hier beigefügte Anlaget) ergibt, in die eine Reihe
von Anmeldungen des Gouvernements von Deutsch-Ostafrika zum Etat für 1906
beispielsweise eingetragen sind. Für die Etatsanmeldungen für 1908 ist daher ein
Druckexemplar des Etatsentwurfs für 1907 zu benutzen.
Werden neue Positionen, Titel, Kapitel beantragt, so ist der dispositive
Wortlaut, den sie erhalten sollen, auf der rechten Seite in der Spalte „Erläute-
rungen“ einzutragen, und zwar in gleicher Höhe mit der Stelle, an der in der
„Mehr‘“- und „Weniger“-Spalte die Forderung zur neuen Position usw. ausge-
bracht wird. (Vgl. in der Anlage z. B. Titel 5 der Einnahmen.) Änderungen,
die lediglich das bisherige Etatsdispositiv betreffen, ohne daß Zu- oder Ab-
gänge damit verbunden sind, sind auf der linken Seite unter Abänderung des
bisherigen Textes einzutragen.
Werden Änderungen, die die gesetzgebenden Körperschaften
zum Etatstexte oder zu den Etatsansätzen beschlossen haben, dem Gouvernement
rechtzeitig vor Abschluß der neuen Etatsanmeldungen mitgeteilt, so ist das
Druckexemplar hiernach entsprechend zu berichtigen. Derartige Berichtigungen
sind durch Unterstreichen kenntlich zu machen.
*) Der R.E. ist sämtlichen Gouverneuren und daneben — jedoch in etwas ver-
änderter Fassung — auch den Bezirksämtern des Inselgebiets von Deutsch-Neu-Guinea
zugegangen.
##) Nicht in der D. Kol. Gesetzgeb. abgedruckt. In dem R.E. wird um recht.
zeitige Vorlage der Etatsanmeldungen und Beifügung der erforderlichen Unterlagen
ersucht.
**#) Nicht in der D. Kol. Gesetzgeb. abgedruckt. Der R.E. schreibt vor, daß den
Etatsanmeldungen Nachweisungen über den jeweiligen Wert der einzelnen firkalischen
Baulichkeiten sowie Angaben über den Prozentsatz ihrer Unterhaltungskosten heizufügen sind.
f) Nicht mit abgedruckt.