Runderlaß des Ausw. Amts, betr. Grundsätze für die Etatsmeldungen 4.1.1907. 51
2. Fortdauernde Ausgaben.
a) Personalfonds (Kapitel 1 Titel 1, 2, 4, Personal der Lehrer,
Flottille usw.).
a) Da beabsichtigt ist, ein besonderes Beamtenrecht für die Schutz-
gebiete zu schaffen, sind bis zum Erlaß der bezüglichen Bestimmungen neuc
etatsmäßige Stellen — abgesehen von Richterstellen — nicht zu beantragen, da
derartige Vorschläge unter keinen Umständen berücksichtigt werden können.
ß) Die Auslandsgehälter und die diätarischen Vergütungen sind für das
im Etat bereits vorhandene Personal nach dem Besoldungszustande vom 1. Juli
des dem neuen Rechnungsjahre vorangehenden Jahres zu veranschlagen, also
für 1908 nach dem voraussichtlichen Stande vom 1. Juli 1907, für das neu-
eeforderte Personal nach dem auf Grund der Besoldungsordnung (Beilage zum
Hauptetat der Schutzgebiete auf 1900) bzw» der Klassifizierung zustehenden
Mindestsatze.
Beim Wegfall eines Beamten oder Angestellten ist die von dem Beamten
tatsächlich bezogene Besoldung als Weniger aufzuführen.
Eine Übersicht der bezüglichen Berechnungen ist nicht mit einzureichen,
da die Berechnungen der Personalfonds hier aufgestellt werden.
y) Bei Anforderung neuen Personals ist, falls nicht ohne weiteres er-
sichtlich, in der Begründung stets mitzuteilen, wie das im Etat bereits bewilligte
Personal gleicher Art (Bezirksamtmänner, Zollbeamte, Lehrer usw.) verteilt ist
und weshalb es nicht ausreichend erscheint, wie das neugeforderte Personal ver-
wendet werden soll und weshalb eine dauernde Stelle auszubringen ist. Letz-
tere Begründung kann deshalb nicht entbehrt werden, weil zur Deckung von
vorübergehenden Bedürfnissen an Personal der unter I. Kapitel 1 Titel 4 mit-
ausgebrachte allgemeine Fonds für „außerordentliche Hilfskräfte und Stellver-
'retungen“ bestimmt ist.
Anderseits ist zu beachten, daß der letztgenannte allgemeine Fonds auch
nur zur Deckung von vorübergehenden oder nicht als dauernd erkannten Be-
dürfnissen an Personal bestimmt ist. Sobald: sich daher herausstellt, daß eine
Stelle wirklich dauernd erforderlich ist, muß sie bei den besonders benannten
Stellen mit aufgeführt werden.
b) Sächliche Fonds. a) Zugänge bei den Fonds zu Bureaubedürfnissen
usw, zu Dienstreisen usw., zum Lazarettbetrieb, zu Frachtkosten usw., zur Aus-
rüstung der Schutztruppe usw. sind stets zu belegen mit einer Übersicht der tat-
sächlichen Ausgaben der letzten 3 Rechnungsjahre. Übersteigt die Anmeldung
den Durchschnitt dieser 3 Jahre, so ist die Berechtigung der Mehrforderung
ziftermäßig nachzuweisen.
ß) Um für die Bemessung des Gebäudeunterhaltungsfonds für die Zu-
kunft einen bestimmten Maßstab zu erhalten, ist spätestens bis zu den Etats-
anmeldungen für 1909, soweit nicht schon geschehen, eine Berechnung des Bau-
kostenwertes der sämtlichen vorhandenen fiskalischen Bauten und der zur Unter-
haltung der Bauten in den letzten Jahren aufgewendeten Mittel aufzustellen.
Der Prozentsatz, den demnach die Unterhaltungskosten an den Baukosten dar-
stellen, ist in Zukunft der Bemessung des Gebäudeunterhaltungsfonds zugrunde
zu legen.
Den Etatsanmeldungen ist dann später jedesmal eine Übersicht der Bau-
werte der seit der letzten Etatsanmeldung neu hinzugetretenen und in Wegfall
gekommenen Gebäude beizufügen.
4%