59 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
3. Einmalige Ausgaben. a) Zu jeder bei den einmaligen Ausgaben ge-
stellten Forderung, auch wenn sie im Etat des vorangegangenen Jahres bereits
.im gleichen oder in einem höheren Betrage bewilligt war, ist eine Begründung
zu geben.
Bei zweiten oder ferneren Raten von Forderungen genügt die Bezug-
nahme auf die früher gegebene Erläuterung.
b) Bei Bauforderungen von 30 000 M. und darüber sind für jedes angefor-
derte Bauwerk die Unterlagen in einem besonderen Heft vereinigt vorzulegen.
Dieses Heft hat zu enthalten: Einen Erläuterungsbericht, Kostenanschlag
mit Massenberechnung, Bauzeichnungen nebst Lageplan mit ÖOrientierungsnadel.
In dem Erläuterungsbericht ist zuerst die Begründung und daran an-
schließend die Baubeschreibung zu geben.
Bei Wohngebäuden im besowleren hat die Begründung zu enthalten:
eine Übersicht der an dem betreffenden Orte bereits vorhandenen fiskali-
schen Wohnhäuser, eine Übersicht der Belegung der Wohnungen, die Angabe,
welche Beamte — ob verheiratet oder unverheiratet — in dem neu beantragten
Gebäude untergebracht werden sollen.
Entsprechend ist bei der Begründung neuer Gefängnis- oder Lazarett-
bauten zu verfahren. Sind solche an dem betreffenden Orte noch nicht vor-
handen, so ist mitzuteilen, mit wieviel Gefangenen bzw. Kranken täglich durch-
schnittlich zu rechnen ist und wieviele Gefangene bzw. Kranke das neue Gebäude
aufnehmen kann. Ist ein Gefängnis oder Lazarett an dem betreffenden Orte oder
in angemessener Nähe bereits vorhanden, so bedarf es außer der vorerwähnten
Angabe einer solchen über die Aufnahmefähigkeit der vorhandenen Gebäude oder
Räume.
Bei Anmeldungen unter 30 000 M. braucht Kostenanschlag und Zeichnung
hier nicht eingereicht zu werden. Die Begründung ist dann in der Erläuterung
der Etatsanmeldungen mit zu geben; inhaltlich gilt von ihr aber genau dasselbe,
wie vor gesagt. Insbesondere sind auch hier — tunlichst unter Beifügung einer
einfachen Skizze über die geplante Ausführung — wenigstens soweit Erläute-
rungen zu geben, daß sie eine Beurteilung der Kosten zulassen. Bei Wohn-
gebäuden ist der Grundriß sowie die Art der Ausführung — ob massiv oder in
Wellblech oder in Holz usw., Zahl der Stockwerke und Wohnräume — mitzu-
teilen.
c) Die Kosten der Wegeunterhaltung und Wegeneubauten sind, soweit
nicht schon geschehen, möglichst bald besonders zu veranschlagen. Erstere An-
meldungen sind nach den vorhandenen Wegekilometern und den erfahrungs-
gemäß auf das Kilometer entfallenden Unterhaltungskosten zu berechnen. Eine
Übersicht der Berechnung ist jedesmal mitzuteilen. Soweit die Kosten der
Wegeunterhaltung bei den einmaligen Ausgaben bisher mit aufgeführt sind, sind
sie dort abzusetzen und auf die fortdauernden Ausgaben zu übernehmen.
Berlin, den 4. Januar 1907.
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung.
Dernburg.
20. Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Gewährung
von sogenannten Fahrradgeldern. Vom 5. Januar 1907.
(Amtsbl. 8. 4.)
Für die Benutzung eigener Fahrräder auf Dienstreisen werden Fahrrad-
gelder im Betrage von 10 Pfennig für jedes zurückgelegte Kilometer gewährt.