Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Gouv. v. Togo 5.1.1907. — Erlaß d. Ausw. Amts, betr. Rechnungswesen 8.1.1907. 53 
Die. Fahrradgelder stehen zu, sofern 
1. zur Zurücklegung der Strecke nicht gleichzeitig Kosten für amtliche 
"Beförderungmittel, insbesondere Hängemattenträger, erwachsen sind; 
2. die zurückgelegte Strecke mindestens 15 km beträgt. 
Die Richtigkeit der Entfernungsangaben in den betreffenden Liquidationen 
ist durch den zuständigen Lokalbeamten zu bescheinigen und die sich ergebende 
Gesamtvergütung nach oben hin, auf einen durch 5 teilbaren Betrag abzurunden. 
Vorstehende Bestimmungen dürfen auf die farbigen Angestellten, welche 
bei Dienstreisen eigene Fahrräder benutzen, angewendet werden, wenn die .Be- 
nutzung des eigenen Fahrrads im dienstlichen Interesse gelegen und notwendig 
war, was durch den zuständigen Beamten besonders zu bescheinigen ist. 
Die Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1907 in Kraft. 
Gleichzeitig treten außer Kraft: 
Die Verfügungen, betreffend die Gewährung von sogenannten Fahrrad- 
geldern vom 27. Dezember 1904 (D. Kol. Gesetzg. 8. Teil, Seite 267) und vom 
2. und 25. Januar 1906 (Amtsblatt für das Schutzgebiet Togo, 1. Jahrgang, 
Nr.1 u. 3).*) 
Lome, den 5. Januar 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
21. Erlafs des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, an den Gouverneur 
von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Vorlage allgemeiner Anordnungen 
über das Rechnungswesen. Vom 8. Januar 1907.**) 
Die dortseits ergangene, die Rechnungslegung der Bezirkskassen betref- 
fende Verfügung ist nebst zugehörigen Rechnungsmustern dem Rechnungshofe 
diesseits mitgeteilt worden. Abschrift der Antwort des letzteren vom 14. Novem- 
ber v. J. lasse ich Euerer Exzellenz beifolgend zur gefälligen Kenntnisnahme 
mit dem Ersuchen ergebenst zugehen, gefälligst zu veranlassen, daß die dort- 
seits beabsichtigten allgemeinen Anordnungen über die Kassenverwaltung und 
Buchführung von Fall zu Fall im Entwurf hierher mitgeteilt werden. Sie 
sollen aber nach diesseitiger Prüfung vor ihrem Erlaß zunächst noch dem Rech- 
nungshof unterbreitet werden. 
Berlin, den 8. Januar 1907. 
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 
Dernbureg. 
Anlage zu Nr. 21. 
  
Potsdam, den 14. November 1906. 
Rechnungshof des Deutschen Reiches. 
Auf das Schreiben vom 28. September 1906. 
Gegen das eingesandte Muster für die Verwaltungsrechnungen der Be- 
zirkskassen in Deutsch-Ostafrika ist nichts einzuwenden. 
  
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 2 u. 30. 
**) Abschriftlich auch den Gouverneuren der übrigen Schutzgebiete mitgeteilt.
	        
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