Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

58 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Mit Rücksicht auf die sich hieraus ergebenden Unzuträglichkeiten verbiete ich 
hiermit die Aufnahme unerwachsener weiblicher Eingeborener, sei es als Diene- 
rinnen, sei es in irgendwelcher anderen Eigenschaft in den Hausstand unrer- 
heirateter europäischer Beamter oder sonstiger Gouvernementsangestellter. 
Im übrigen ersuche ich Ew. usw. ergebenst, nachdrücklich darauf hinzu- 
wirken, daß bei Verwendung erwachsener farbiger Frauen oder Mädchen als 
Hauspersonal nicht Anlaß zu Anstoß und Ärgernis gegeben wird. 
Sofern in dieser Beziehung Mißstände hervortreten, bitte ich mit Strenge 
disziplinarisch einzuschreiten. 
Berlin, den 19. Januar 1907. 
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 
Dernburg. 
29. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, 
betreffend die Einfuhr von Pferden, Maultieren und Eseln nach der 
Kapkolonie. Vom 19. Januar 1907. 
Die Kapregierung hat verordnet, daß die Einfuhr von Pferden, Maul- 
tieren und Eseln aus Deutsch-Südwestafrika in die Kapkolonie nur über fol- 
gende Grenzwege stattfinden darf: 
Nach Namaqualand über Ramansdrift. 
Nach Betschuanaland: 
1. über Rietfontein,*) 
2. an einem Punkte der Grenze über Davignab—-Abiquas—Aar, 
3. an einem Punkte der Grenze über Van Roois Vlei und Burghersdam, 
4. an einem Punkte der Grenze über Ukamas—Nakab. 
Sämtliche Pferde, Maultiere und Esel müssen vor ihrem Übergang über 
die deutsche Grenze durch einen Tierarzt oder eine andere von dem deutschen 
Gouvernement gehörig beglaubigte Person untersucht und für frei von an- 
steckenden Krankheiten befunden, ferner der Mallein-Probe unterworfen wor- 
den sein. (Einspritzung von Mallein unter die Haut zur Prüfung auf Rotz.) 
Jeder, der Einhufer in die Kapkolonie einführt, hat eine Bescheinigung 
über die erwähnte amtliche Untersuchung bei sich zu führen und den britischen 
Behörden und Landeigentümern auf Verlangen vorzuzeigen. 
Tiere, welche ohne Beachtung obiger Bestimmungen in die Kapkolonic 
eingeführt werden, sollen ohne Entschädigung getötet werden. 
Windhuk, den 19. Januar 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Hintrager. 
30. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend das Löschen und 
Laden von Seeschiffen an Sonn- und Feiertagen. Vom 19. Januar 1907. 
(Kol. Bl. 8.384. Amtsbl. S. 49.) 
Auf Grund des $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 
1903 und $ 15 des Schutzgebietsgesetzes wird folgendes verordnet: 
*%) Bekanntmachung des Gouverneurs vom 1. März 1907.
	        
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