62 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
27. August 1903 (Amtl. Anzeiger vom 5. September 1903),*) findet vom 1. April
1907 ab auch für die Ortschaft Buera Anwendung.
Daressalam, den 25. Januar 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Rechenbereg.
35. Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend
Erteilung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau an den
Landesfiskus von Kamerun. Vom 25. Januar 1907.
(Kol. Bl. S. 144. Reichsanzeiger vom 22. Februar 1907.)
Auf Grund des & 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar
1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363)**) wird dem Landesfiskus des Schutzgebiets K.a-
merun vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter die Sonderberechtigung
zum ausschließlichen Schürfen und Bergbau für Bitumen in festem, flüssigem
und gasförmigem Zustand, insbesondere Erdöl und Asphalt, sowie für Steinsalz
nebst den auf derselben Lagerstätte brechenden Salzen und für die Solquellen
in dem Küstengebiete einschließlich der Bezirke OÖssidinge, Tinto-Fontemdorf.
Jabassi, Edea, Lolodorf und Ebolova erteilt.
Berlin, den 25. Januar 1907.
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung.
Dernburg.
36. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Ponape, betreffend Abänderung
der Verordnung vom 29. August 1898, betreffend Einführung von Steuern.
Vom 28. Januar 1907.
(Kol. Bl. S. 386.)
Auf Grund des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit der Ver-
fügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 wird hiermit verordnet:
Der $ 3 der Verordnung vom 29. August 1898, betreffend Einführung von
Steuern (Kol. Gesetzgeb. Bd. 3 Nr. 48), erhält folgende Fassung:
Jeder männliche, über 16 Jahre alte Bewohner der Marschall-Inseln.
welcher nicht als Marschall-Eingeborener zu betrachten ist, hat bei einem un-
unterbrochenen Aufenthalt von mehr als drei Monaten eine persönliche Steuer
zu entrichten, welche für das Jahr beträgt:
a) für Weiße und ihnen gleichstehende Rassen 40 M.,
b) für alle übrigen 20 M.
Ausgenommen sind die Angehörigen der Missionsgesellschaften mit ihren
Zöglingen und diejenigen Chinesen, für welche als Kontraktarbeiter (Kulis) eine
Anwerbegebühr erhoben wird.
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft.
Ponape, den 28 Januar 1907.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann.
I. V.: Berg.
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 S. 187.
**) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 36.