Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

64 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
39. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Zahlung der Bezüge an Gouvernementsangestellte. Vom 30. Januar 1907. 
Um für die Zukunft Unzuträglichkeiten zu vermeiden, ordne ich hiermit 
an, daß nur den festangenommenen Gouvernementsangehörigen, denen Be- 
amteneigenschaft beigelegt worden ist, ihre Bezüge monatlich 
im voraus zu zahlen sind. 
Allen übrigen, gegen Jahres- oder Monatsremuneration angenommenen 
Gouvernementsangestellten ohne Beamteneigenschaft sowie den im Schutzgebiet 
auf Probe angenommenen Beamten dürfen die Bezüge nur monatlich nachträg- 
lich gezahlt werden, letzteren bis zur vertraglichen Anstellung. 
Alle besonderen Zulagen, wie Teuerungszulagen usw. sind stets nachträg- 
lich zahlbar. 
Hiernach ist bei Neuannahme von Gouvernementsangestellten zu ver- 
fahren. 
Wındhuk, den 30. Januar 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Hintrager. 
40. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
die Zollstation Muansa. Vom 31. Januar 1907. 
(Amt). Anz. Nr. 3.) 
Auf Grund des $ 62 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903*) und im An- 
schluß an die Bekanntmachung vom 12. April 1906 (Amtl. Anz. Nr. 13/06)**) 
wird hierdurch folgendes bestimmt: 
Die Zollstation Muansa gilt als selbständiges Hauptzollamt und ist den 
Zollstationen Bukoba und Schirati, welche als Zollämter II. Kl. bzw. III. Kl. zu 
betrachten sind, übergeordnet. 
Bei der Entdeckung und Verfolgung von Zollvergehen ist seitens der Zoll- 
stationen Bukoba und Schirati nach $ 68 der Ausf. Bestimmungen zur Zollver- 
ordnung***) zu verfahren. 
Daressalam, den 31. Januar 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr v. Rechenberg. 
41. Ergänzungsblatt II zum Tarif der Usambarabahn, herausgegeben 
von der Deutschen Kolonial-Eisenbahnbau- und Betriebsgesellschaft, vom 
Gouverneur von Deutsch-Ostafrika bekanntgemacht am 31. Januar 1907. 
(Amtl. Anz. Nr. 3.) 
Mit Wirkung vom 1. Februar d. J. tritt folgende Änderung des Tarifs der 
Usambara-Eisenbahnt) ein: 
1. Die auf Seite 9 des Tarifs unter Ziffer III aufgeführten Tarifsätze für 
den Viehverkehr treten am 1. Februar 1907 außer Kraft. 
#*) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 8. 244. 
#*) D, Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 156. 
*#*#) N, Kol. Gesetzgeb. 1903 S. 262. 
T) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 8. 64.
	        
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