68 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
865. Für die Reinhaltung eines Grundstücks, soweit es sich um freie
Plätze, Straßen und unbebautes Gelände handelt, und der Umgebung des Grund-
stücks bis zu einer Entfernung von 10 m hat der Hauswirt oder der Besitzer
zu sorgen.
Es ist verboten, Abfälle irgendwelcher Art innerhalb des Ortes auf Höfen,
Straßen, Plätzen usw. wegzuwerfen.
Leere Kisten, Blecheinsätze und dergl. sind zu stapeln.
$ 6. Die Abfuhr der Fäkalien, des Mülls und der Spülwässer liegt den
Hauswirten oder den Besitzern des Grundstücks ob.
8 7. Die Abfuhr der Fäkalien hat zu erfolgen, sobald die Gefäße zu drei
Vierteilen gefüllt sind, mindestens aber wöchentlich einmal. Nach der Entlee-
rung sind die Gefäße zu reinigen und zu desinfizieren.
$ 8. Die Abfuhr des Mülls hat so oft zu geschehen, daß die Müllager nie
überfüllt sind, mindestens aber einmal wöchentlich.
8 9. Die Abfuhr der Spülwässer hat so oft zu geschehen, daß die Behälter
nie überlaufen, mindestens aber einmal wöchentlich.
$ 10. Die Fäkalien, der Müll und die Spülwässer dürfen nur nach den,
vom Distriktsamt bestimmten, durch eine Tafel gekennzeichneten Plätzen ver-
bracht werden.
$ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der $$ 1 bis 10 werden
mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
8 12. Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1907 in Kraft.
Lüderitzbucht, den 1. Februar 1907.
Der Kaiserliche Distriktschef.
Böhmer.
44. Verordnung des Distriktschefs zu Lüderitzbucht, betreffend die Spül-
wässer in Aus. Vom 1. Februar 1907.
Auf Grund der 8$ 5 und 6 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend
die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungs-
recht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep-
tember 1903 und der Verfügung des Gouverneurs vom 16. Januar 1907*) wird
hiermit für die Ortschaft A us folgendes bestimmt:
8 1. Die Verordnung, betreffend die Spülwässer in Lüderitzbucht, vom
7. Mai 1906**) wird hiermit auch für die Ortschaft Aus eingeführt.
8 2. Die Verordnung tritt am 15. Februar 1907 in Kraft.
Lüderitzbucht, den 1. Februar 1907.
Der Kaiserliche Distriktschef.
Böhmer.
45. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Grootfontein, betreffend die
Schonzeit für Jagdwild. Vom 3. Februar 1907.
Auf Grund des $ 9 der Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs vom
1. September 1902, betr. Ausübung der Jagd im deutsch-südwestafrikanischen
*) Durch diese Verf. ist der Erlaß der V. vom Gouverneur genehmigt worden.
##) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 191.