Full text : Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handlungsagenten.  Handelsmäkler.  81

Ist  die  Ausführung  eines  Geschäfts  in  Folge  des  Verhaltens
des  Geschäftsherrn  ganz  oder  theilweise  unterblieben,  ohne  daß  hierfür
wichtige  Gründe  in  der  Person  desjenigen  vorlagen,  mit  welchem
das  Geschäft  abgeschlossen  ist,  so  hat  der  Handlungsagent  die  volle

rovision  zu  beanspruchen.  ·

Ist  die  Höhe  der  Provision  nicht  bestimmt,  so  ist  die  übliche

rovision  zu  entrichten.

Die  Abrechnung  über  die  zu  zahlenden  Provisionen  findet,  soweit
nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,  am  Schlusse  eines  jeden  Kalenderhalbjahrs
  statt.

889.  Ist  der  Handlungsagent  ausdrücklich  für  einen  bestimmten
Bezirk  bestellt,  so  gebührt  ihm  die  Provision  im  Zweifel  auch  für
solche  Geschäfte,  welche  in  dem  Bezirk  ohne  seine  Mitwirkung  durch
den  Geschäftsherrn  oder  für  diesen  geschlossen  sind.

8  90.  Für  die  im  regelmäßigen  Geschäftsbetrieb  entstandenen
Kosten  und  Auslagen  kann  der  Handlungsagent  in  Ermangelung
einer  entgegenstehenden  Vereinbarung  oder  eines  abweichenden  Hanelsgebrauchs

  Ersatz  nicht  verlangen.

§  91.  Der  Handlungsagent  kann  bei  der  Abrechnung  mit  dem
Geschäftsherrn  die  Mittheilung  eines  Buchauszugs  über  die  durch
seine  Thätigkeit  zu  Stande  gekommenen  Geschäfte  fordern.  Das
gleiche  Recht  steht  ihm  in  Ansehung  solcher  Geschäfte  zu,  für  die  ihm
nach  §  89  die  Provision  gebührt.
§  92.  Das  Vertragsverhältniß  zwischen  dem  Geschäftsherrn
und  dem  Handlungsagenten  kann,  wenn  es  für  unbestimmte  Zeit
engegangen  ist,  von  jedem  Theile  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs
  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen
gekündigt  werden.

Das  Vertragsverhältniß  kann  von  jedem  Theile  ohne  Einhaltung

  einer  Kündigungsfrist  gekündigt  werden,  wenn  ein  wichtiger
rund  vorliegt.1

Achter  Abschnitt.  Handelsmäkler.=oh

  893.  I67  Abs.  1.]  Wer  gewerbsmäßig  für  andere  Personen,
—#von  ihnen  auf  Grund  eines  Vertragsverhältnisses  ständig  damit

2  KO  23  19al  s.  oben  S.  61.
auf  V  *  266.  Wegen  Untreue  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem
—W  rlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft:
Feldmesser,  Versteigerer,  Mäkler,  Güterbestätiger,  Schaffner,  Wäger,
Messer,  Bracker,  Schauer,  Stauer  und  andere  zur  Betreibung  ihres
Gewerbes  von  der  Obrigkeit  verpflichtete  Personen,  wenn  sie  bei  den
ihnen  übertragenen  Geschäften  absichtlich  Diejenigen  benachtheiligen,
deren  Geschäfte  sie  besorgen.
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  6