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Handlungsagenten. Handelsmäkler. 81
Ist die Ausführung eines Geschäfts in Folge des Verhaltens
des Geschäftsherrn ganz oder theilweise unterblieben, ohne daß hierfür
wichtige Gründe in der Person desjenigen vorlagen, mit welchem
das Geschäft abgeschlossen ist, so hat der Handlungsagent die volle
rovision zu beanspruchen. ·
Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist die übliche
rovision zu entrichten.
Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet, soweit
nicht ein Anderes vereinbart ist, am Schlusse eines jeden Kalenderhalbjahrs
statt.
889. Ist der Handlungsagent ausdrücklich für einen bestimmten
Bezirk bestellt, so gebührt ihm die Provision im Zweifel auch für
solche Geschäfte, welche in dem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch
den Geschäftsherrn oder für diesen geschlossen sind.
8 90. Für die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen
Kosten und Auslagen kann der Handlungsagent in Ermangelung
einer entgegenstehenden Vereinbarung oder eines abweichenden Hanelsgebrauchs
Ersatz nicht verlangen.
§ 91. Der Handlungsagent kann bei der Abrechnung mit dem
Geschäftsherrn die Mittheilung eines Buchauszugs über die durch
seine Thätigkeit zu Stande gekommenen Geschäfte fordern. Das
gleiche Recht steht ihm in Ansehung solcher Geschäfte zu, für die ihm
nach § 89 die Provision gebührt.
§ 92. Das Vertragsverhältniß zwischen dem Geschäftsherrn
und dem Handlungsagenten kann, wenn es für unbestimmte Zeit
engegangen ist, von jedem Theile für den Schluß eines Kalendervierteljahrs
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
gekündigt werden.
Das Vertragsverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger
rund vorliegt.1
Achter Abschnitt. Handelsmäkler.=oh
893. I67 Abs. 1.] Wer gewerbsmäßig für andere Personen,
—#von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit
2 KO 23 19al s. oben S. 61.
auf V * 266. Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem
—W rlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft:
Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger,
Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den
ihnen übertragenen Geschäften absichtlich Diejenigen benachtheiligen,
deren Geschäfte sie besorgen.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 6