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Rechtsschutz während des Krieges
für Militärpersonen.
Unterbrechung von Prozessen.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei
den ordentlichen Gerichten (d. h. besonders bei
den Amts- und Landgerichten, sowie den Kaufmanns=
und Gewerbegerichten) anhängig sind oder
anhängig werden, findet eine Unterbrechung statt:
1. Wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses,
Amtes oder Berufs zu den
mobilen oder gegen den Feind verwendeten
Teilen der Land= oder Seemacht oder zu der
Besatzung einer armierten oder in der Armierung
begriffenen Festung gehört;
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der
Kriegeführung des Reichs sich im Ausland
aufhält;
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder
Geisel sich in der Gewalt des Feindes befindet;
4. wenn als Partei eine nicht prozeßfähige
Person (Minderjährige, Entmündigte) auftritt,
auf deren Vater oder gesetzlichen Vertreter
die Punkte 1—3 zutreffen. — Ist mit
diesem Verzuge Gefahr verbunden, so kann
das Prozeßgericht auf Antrag solchen Parteien,
wenn sie verklagt werden sollen, einen
Vertreter bestellen, womit die Unterbrechung
des Verfahrens endet.
Die Unterbrechung des Verfahrens hört auf
mit der Beendigung des Kriegszustandes.
Beschränkung von Zwangsuvollstreckungen.
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deren Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten
verursachen würde, versteigert werden.
Konkursverfahren.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen der oben unter 1—3 bezeichneten
Personen ist nur auf deren Antrag zulässig. Ist
das Konkursverfahren über das Vermögen einer
solchen Person eröffnet, so kann das Konkursgericht
auf den Antrag des Gemeinschuldners die
Aussetzung des Verfahrens anordnen.
Die Aussetzung hört auf:
a) mit der Beendigung des Kriegszustandes:
b) vor diesem Zeitpunkte mit einem die Fortsetzung
des Verfahrens anordnenden Beschlusse
des Konkursgerichts.
Unterbrechung der Verjährung.
Die Verjährung ist bis zur Beendigung des
Kriegszustandes gehemmt zugunsten der oben bezeichneten
Personen und ihrer Gegner. Das
gleiche gilt von den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlußfristen.
Die Verjährung ruht somit während
des Krieges vollständig, es kann sich in dieser
Zeit keine Verjährung vollenden, ebenso wenig
wie diese Zeit auf die Verjährungsfrist eingerechnet
werden kann.
Beendigung des Rechtsschutzes.
Die aufgeführten Beschränkungen hören auf
mit der Beendigung des Kriegszustandes. Dieser
Zeitpunkt wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Beachtenswertes bei der Einberufung.
Von der Einberufung zur Fahne ist zweckmäßig
sowohl der Orts= als auch der Polizeibehörde
und dem Amtsgerichte Mitteilung zu machen.
Ferner ist ein Testament abzufassen und die
Ergänzung von Versicherungspolicen zu
beantragen. Auf Klage= u. a. Zustellungen muß
der Vertreter die Erklärung abgeben, daß der
Beklagte einberufen sei.