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Die Aufwandsentschädigungen an Familien
für in den Millitärdienst eingestellte Söhne.
Die Voraussetzung der Aufwandsentschädigung.
Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist
erst gegeben, wenn die ehelichen oder den ehelichen
gesehlich gleichstehenden Söhne einer Familie durch
Ableistung ihrer gesetzlichen zwei= oder dreijährigen
Dienstpflicht im Reichsheer, in der Marine oder in
den Schutztruppen als Unteroffiziere oder Gemeine
eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt
haben, wobei jedoch eine freiwillige
Dienstzeit nicht in Anrechnung kommt.
Wieviel beträgt die Aufwandsentschädigung?
Unter dieser Voraussetzung wird der Familie
auf Verlangen eine Aufwandsentschädigung in
Höhe von 240 M. jährlich für jedes weitere
Dienftjahr eines seden seiner gesetzlichen zweioder
dreijährigen Dienstpflicht genügenden Sohnes
in denselben Dienstgraden gewährt.
Die Berechnung der Dienstzeit.
Die Gesamtdienstzeit wird vom Tage der Einstellung
bis zum Tage der Entlassung gerechnet,
jedoch mit folgenden Maßgaben:
a) Bei Berechnung der jechsjährigen Gesamtdienstzeit
bleibt die Zeit einer Beurlaubung zur Disposition
außer Betracht, soweit sie drei Monate
überschritten hat.
b) Für unsichere Dienstpflichtige, aufgegriffene oder
brotlose Rekruten des Heeres rechnet die Dienstzeit
erst von dem auf die Einstellung folgenden
Rekruteneinstellungstermin ab.
Wer hat Anspruch auf die Aufwandsentschädigung?7
Auf die Aufwandsentschädigungen haben Anspruch:
a) die Eltern oder der überlebende Elternteil.
Die Eltern haben in der Regel den Anspruch
gemeinschaftlich geltend zumachen. Als empfangsberechtigt
für die Aufwandsentschädigung gilt im
Zweifel der Vater.
Leben die Eltern getrennt, so kann der Anspruch
von jedem Elternteile geltend gemacht werden. In
solchen Fällen entscheidet die Behörde nach billigem
Ermessen, welchem Elternteile die Aufwandsentschädigung
zukommt. Sie kann auch die Auswandsentschädigung
unter die Eltern angemessen teilen.
b) wenn Elternnicht mehr vorhanden sind:
die Großeltern oder der überlebende
Großelternteil.
Der Anspruch der Großeltern besteht nur dann,
wenn sie erwerbsunfähig und bis zum Zeitpunkt
der Einstellung von dem Eingestellten
dauernd unterstützt worden sind.
Wird der Anspruch von den Großeltern erhoben,
so zählen nur die Dienstzeiten von Söhnen desselben
Abkömmlings;
c) Stiefelterm; diese sind in gleicher Weise wie
Eltern berechtigt, den Auspruch geltend zu machen,
wenn sie vom Stiessohn bis zu seiner Einstellung
dauernd unterstützt worden sind.
Sie gehen den Großeltern vor.
Wird der Anspruch von Stiefeltern oder einem
Stiefelternteil erhoben, so kommen die Dienstzeiten
voll= und halbbürtiger Brüder des Eingestellten in
Anrechnung.
Wie ist der Anspruch anzumelden?
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist bei
der Gemeindebehörde des Ortes, in dem der Berechligte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden
und zwar innerhalb vier Wochen nach Eintritt
des Sohnes, dessen Dienst in Heer, Marine oder
Schugztruppe den Anspruch begründet. Der Anspruch
erlischt mit der Entlassung oder mit dem
Tode des Sohnes, dessen Dienst den Entschädigungsanspruch
begründet. Die Geltendmachung des Anspruchs
ist nach Ablauf von sechs Monaten nach
der Entlassung oder dem Tode des betreffenden
Sohnes ausgeschlossen.
Die Zahlweise der Aufwandsentschädigung.
Für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung
wird ein Monatsbetrag von 20 Mark zugrunde gelegt.
Die Zahlungen erfolgen halbjährlich nachträglich am
1. April und 1. Oktober jeden Jahres. Beim Beginn
oder Wegfall des Anspruchs im Laufe eines
Monats ist der volle Monatsbetrag zahlbar.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung
wird eingestellt:
a) wenn und solange der dienende Sohn vor Ablauf
seiner gesetzlichen aktiven Dienstzeit zur
Disposition seines Truppen= (Stammarine--)
Teils beurlaubt ist,
b) wenn er sich dem Dienste länger als vier
Wochen entzicht,
e) wenn er eine Freihettsstrafe von mehr als
sechswöchiger Dauer verbüßt. Stellt sich im
Falle zu b nachträglich heraus, daß ein Verschulden
nicht vorliegt, so wird die Aufwandsentschädigung
nachgezahlt.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung unterbleibt
in den Fällen zu b und c für diejenigen
Monate, in denen der dienende Sohn länger als
10 Tage dem Dienste entzogen war.
Anmerkung. Rück wirkende Kraft haben
diese Vorschriften nicht, jedoch können die sechs
Jahre Dienstzeit, die die Voraussetzung für de-Anspruch
sind, vor den 1. Oktober 1913 liegen.