Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

4 Militärische Maßnahmen. 
81. Wehrpflichtige sind bis auf weireres nicht aus der Staatsangehorigkeir 
oder unmittelbaren Reichsaugehörigleit zu entlassen. 
§ 2. Alle im Auslande befindlichen Perjonen des Beurlaubtenstandes des 
Heeres und der Marinc, die weder nach den §§ 58, 59 Abs. 3 des Reichsmilitärgesetze: 
vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913 von der Verpflichtung 
zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ausdrücklich befreit, noch unmittelbar 
im Ausland zum militärischen Dienste eingestellt worden sind, noch gemäß § 14 des 
Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 zur Verstärkung einer Schutz- 
truppe oder eines in einem Schutzgebiete verwendeten Heeres= oder Marineteils 
herangezogen werden können, haben sich unverzüglich in die Heimat zurückzubegeben 
und bei dem Bezirkskommando, dessen Bezirk sie im Reichsgebiet zuerst erreichen 
können, zu melden. Der Grund einer etwaigen Verspätung ist dem Bezirkskommando 
in glaubhafter Weise darzutun. » 
,BrieinerallgemeincnIjkobilmachungttetendicPersonendcstlaubtens 
standes der Schutztrappe für Deutsch Südwestafrika, die sich im Deutschen Reich, 
im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder 
Schwarzen Meeres vorübergehend aufhalten, zum Beurlaubtenstande des Heeres 
über, und zwar Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere, die bereits früher einem 
Kontingent angehört haben, zum Beurlaubtenstande dieses Kontingents, im übrigen 
zum burstensie des Kontingents, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt im 
Deutschen Reiche haben oder nehmen. Sie haben sich, soweit sie sich nicht im Deutschen 
Reiche befinden, in dieses zu begeben und sich bei dem nächseen Bezirkskommando 
und, soweit sie sich im Deutschen Reiche aufhalten, bei dem Bezirkskommando ihres 
Aufenthalts zu melden. Alle übrigen außerhalb des Schutzgebiets sich aufhaltenden 
Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch gchwelue 
haben sich bei eintretender allgemeiner Mobilmachung unverzüglich in das Schutz- 
gebict Deutsch Südwestafrika zurückzubegeben, sofern sie nicht einen deutschen See- 
fehlshaber oder ein anderes Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe sich befindet, 
oder ein deutsches Bezirkskommando schneller oder sicherer als das Schutzgebiet 
Deutsch Südw itn erreichen können; im letzteren Falle verfügt diese Marine- 
oder Militärbehörde, bei der sie sich zu melden haben, über sie. 
Ineinem Schutzgebiet, in dem keine Schutztruppe besteht, wird der Gouvemeur 
ermächtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Personen, splange sie sich im Schutzgebiet 
aufhalten, von der Verpflichtung zur Rückkehr in die Heimat zu befreien. 4 
§5 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkunde über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes. 
Vom 5. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usov. 
Angesichts der ernsten Lage, in die das teure Vaterland durch einen ihm auf- 
gezwungenen Krieg versetzt ist, und in dankbarer Erinnerung an die Heldentaten 
unserer Vorfahren in den großen Jahren der Befreiungskriege und des Kampfes 
für die Einigung Deutschlands, wollen Wir das von Unserem in Gott ruhenden 
Urgroßvater gestiftete Ordenszcichen des Eisernen Kreuzes abermals wiederaufleben 
lassen. 
1 Das Eiserne Kreuz soll ohne Unterschied des Ranges und Standes an Angehörige 
des Heeres, der Marine und des Landsturmes, an Mitglieder der freiwilligen Krankege 
pflege und an sonstige Personen, die eine Dienstverpflichtung mit dem Heere oder 
der Marine eingehen, oder als Heeres- und Marinebeamte Verwendung finden, 
als eine Belohnung des auf dem Kriegsschauplatz erworbenen Verdienstes verlichen
	        
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