Maßnahmen zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen. 5
Bekanntmachung
betreffend die Kbwicklung von börsenmäßigen zeit-
geschäften in Waren.
Vom 24. August 1914.
Auf Grund der ## 1, 3, 4 und 5 des Gesetes, betressend die Abmickelung von
börsenmäßigen Zeitgeschaften in Waren, vom 1. August 1914 hat der Bundesrai
solgende Anordnung getroffen:
§ 1. Börsentermingeschäfte in Kupfer, Zinn, Zucker, Baumwolle und Kaffee,
sowie Geschäfte der im § 67 des Börsengesetzes bezeichneiten Art in Getreide und
Mohl sind, soweit sie nach den Geschäftsbedingungen einer deutschen Börse vor dem
1. August abgeschlossen und erst nach dem 4. August 1914 zu erfüllen sind, mit dem
Inkrafttreten dieser Anordnung so anzuschen, als ob ein Vertragsteil gemäß einen
ihm zustehenden Rechtes zurückgetreten ist. Das Gleiche gilt für Börsentermingeschäfte
in Kautschuk, bezüglich deren der Börsenvorstand in Hamburg den Erlaß der An-
ordumnm, daß sie von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen sind,
gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes auegesent hat.
Geschäfte, welche bis zum Inkrafttreten dieser Anore#nung von einem Vertrage-
leil rechtswirksam erfüllt sind, werden von ihr nicht betroffen.
& 2. Der geitpunkt für die Fälligkeit der Forderungen, die sich gemäß & 3 des
Cicsetzes vom 1. August 1914 ergeben, wird bestimmt:
ssoweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kupfer und Zinn handelt, bei
denen die Lieserung vereinbart ist
a) für den Monat August 1914: auf den 1. September 1911,
für den Monat September 1914: anf den 30. September 1911,
für den Monat Oktober 1914: auf den 31. Oltober 1911
b) für alle späteren Monate: auf den 30. November 1914,
zu b mit der Maßgabe, daß für die zeit vom 30. November 10914
bis zum letzten Tage der vereinbarten Lieferungsmonate Zwischenzinsen
nach dem Jahressatze von 6 v. H. abzuziehen sind;
soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Zucker handelt, bei denen die Liese-
rung vereinbart ist
a) für die Monate August und September 1914; auf den 1. September 1911,
für den Monat Oktober 1914: auf den 1. Oktober 1911,
für den Monat November 1914; auf den 1. November 1911:
b) für alle späteren Monate: auf den 15. November 19111,
zu b mit der Maßgabe, daß für die Zeit vom 15. November 1911
bie zum ersten Tage der vereinbarten Lieferungemonate Zwischenzinsen
nach dem Jahressatze von 6 v. H. abzuziehen sind;
. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kassee und Kautschuk handelt:
auf den ersten Tag des vereinbarten Lieferungsr nats;
.soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Baumwolle und um Geschaäfte
der im § 67 des Börsengesetzes bezeichncten Art in Gtreide und Mehl handelt:
auf den 15. September 1911, mit der Maßgabe, daß bei Geschäften, die nach
dem 30. September zu erfüllen sind, für die Zeit vom 15. September 19s4
bis zum ersten Tage der vereinbarten Lieserungsmonate nach dem Jahressatze
von 6 v. H. abzuziehen sind. "
§ 3. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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