Maßnahmen zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen. 5
Bekanntmachung
betreffend die Abwicklung von börsenmäßigen Zeit=
geschäften in Waren.
Vom 24. August 1914.
Auf Grund der §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes, betreffend die Abwickelung von
börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren, vom 4. August 1914 hat der Bundesrat
folgende Anordnung getroffen:
§ 1. Börsentermingeschäfte in Kupfer, Zinn, Zucker, Baumwolle und Kaffee,
sowie Geschäfte der im § 67 des Börsengesetzes bezeichneten Art in Getreide und
Mehl sind, soweit sie nach den Geschäftsbedingungen einer deutschen Börse vor dem
1. August abgeschlossen und erst nach dem 4. August 1914 zu erfüllen sind, mit dem
Inkrafttreten dieser Anordnung so anzusehen, als ob ein Vertragsteil gemäß einen
ihm zustehenden Rechtes zurückgetreten ist. Das Gleiche gilt für Börsentermingeschäfte
in Kautschuk, bezüglich deren der Börsenvorstand in Hamburg den Erlaß der An=
ordnung, daß sie von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen sind,
gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes ausgesezt hat.
Geschäfte, welche bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung von einem Vertrags=
teil rechtswirksam erfüllt sind, werden von ihr nicht betroffen.
§ 2. Der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Forderungen, die sich gemäß § 3 des
Gesetzes vom 4. August 1914 ergeben, wird bestimmt:
soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kupfer und Zinn handelt, bei
denen die Lieferung vereinbart ist
a) für den Monat August 1914: auf den 1. September 1914,
für den Monat September 1914: auf den 30. September 1914,
für den Monat Oktober 1914: auf den 31. Oktober 1914;
b) für alle späteren Monate: auf den 30. November 1914,
zu b mit der Maßgabe, daß für die Zeit vom 30. November 1914
bis zum letzten Tage der vereinbarten Lieferungsmonate Zwischenzinsen
nach dem Jahressatze von 6 v. H. abzuziehen sind;
2. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Zucker handelt, bei denen die Liefe=
rung vereinbart ist
a) für die Monate August und September 1914; auf den 1. September 1914,
für den Monat Oktober 1914: auf den 1. Oktober 1914,
für den Monat November 1914: auf den 1. November 1914;
b) für alle späteren Monate: auf den 15. November 1914,
zu b mit der Maßgabe, daß für die Zeit vom 15. November 1914
bis zum ersten Tage der vereinbarten Lieferungsmonate Zwischenzinsen
nach dem Jahressatze von 6 v. H. abzuziehen sind;
soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kaffee und Kautschuk handelt:
auf den ersten Tag des vereinbarten Lieferungsmonats;
soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Baumwolle und um Geschäfte
der im § 67 des Börsengesetzes bezeichneten Art in Getreide und Mehl handelt:
auf den 15. September 1914, mit der Maßgabe, daß bei Geschäften, die nach
dem 30. September zu erfüllen sind, für die Zeit vom 15. September 1914
bis zum ersten Tage der vereinbarten Lieserungsmonate nach dem Jahressatze
von 6 v. H. abzuziehen sind.
§ 3. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
1.
3.