6 Maßnahmen zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen.
Bekanntmachung
über Vvorratserhebungen.
Vom 24. August 1914.
Der Bundcsrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom JI. August 1914 solgende
Verordnung erlassen:
5 1. Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den Landes-
ze ntralbehörden bestimmten Behörden jederzeit Auskunft über die Vorräte an Gegen-
ständen des läglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs= und Futtermitteln aller
Art, sowie an rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und Leuchtstoffen zu geben.
Zur Auskunft verpflichtet sind:
1. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betricben die
Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden,
alle, die solche Gegenstände aus Aulaß ihres Handelsbetriebs oder souft
des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, laujen oder verkausen,
Kommunen, öffentlich-recht liche Korperschaften und Verbandc.
Auf Verlangen sind anzugeben:
die Vorräte, die dem Befragten gehören oder die er in Gewahrsam hat,
die Mengen, auf deren Lieferung er Anspruch hat,
die Mengen, zu deren Licserung er verpflichtet ist.
Die Aufrage kann auf folgende Punkte ausgedehnt werden:
wer die Vorräte aufbewahrt, die dem Befraglen gehören,
wem die fremden Vorräte gehören, die der Befragte aufbewahrt,
wann die Vorräte abgegeben werden können,
für welchen Zeitpunkt die Lieferungen (* 2 Nr. 2 und 33 vercinbart sind-
wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind.
Jedes weitere Eindringen in die Vermögensverhälluissc ist unstatthaft.
& 1. Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die
Vorrats raume des Befragten untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen.
Wer die auf (Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht in der
acsehen Frist beantwortet, oder wer wissentlich unrichtige Augaben macht, wird
mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft.
§ 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verorduung.
7. Diese Verordunng tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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Bekanntmachung,,
betreffend Bestimmung der hauptmarktorte
Vom 24. August 1914.
Der Bundesral hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermachtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911 folgende
Anordunng erlassen:
# 1. Die Hauntmarktorte, deren Preise für die Vergütungen nach §& 19 Abf. 2
des Gesetes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 zugrunde zu legen sind,
werden von der Landeszentralbehörde bestimmt.
& 19 Abj. 3 des Gesetzes wird vom 3. Juli 1873 außer Kraft gesetzt.
§5 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung in Kraft.