Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

6 Maßnahmen zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen. 
Bekanntmachung 
über Vorratserhebungen. 
Vom 24. August 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende 
Verordnung erlassen: 
§ 1. Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den Landes= 
 zentralbehörden bestimmten Behörden jederzeit Auskunft über die Vorräte an Gegen= 
ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs= und Futtermitteln aller 
Art, sowie an rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und Leuchtstoffen zu geben. 
Zur Auskunft verpflichtet sind: 
1. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die 
Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, 
alle, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebs oder sonft 
des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen, 
3.   Kommunen, öffentlich=rechtliche  Körperschaften und Verbande. 
§   2.   Auf Verlangen sind anzugeben: 
1.   die Vorräte, die dem Befragten gehören oder die er in Gewahrsam hat, 
2.   die Mengen, auf deren Lieferung er Anspruch hat, 
3.   die Mengen, zu deren Lieferung er verpflichtet ist. 
§   3.   Die Anfrage kann auf folgende Punkte ausgedehnt werden: 
1.   wer die Vorräte aufbewahrt, die dem Befragten gehören, 
2.   wem die fremden Vorräte gehören, die der Befragte aufbewahrt, 
3.   wann die Vorräte abgegeben werden können, 
4.   für welchen Zeitpunkt die Lieferungen (§ 2 Nr. 2 und 3) vereinbart sind, 
5.   wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind. 
Jedes weitere Eindringen in die Vermögensverhältnisse ist unstatthaft. 
§ 4. Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die 
Vorratsräume  des Befragten untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen. 
§   5.   Wer die auf Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht in der 
gesetzen Frist beantwortet, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, wird 
mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft. 
§ 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
§   7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
2. 
Bekanntmachung,, 
betreffend Bestimmung der Hauptmarktorte 
Vom 24. August 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende 
Anordnung erlassen: 
§ 1. Die Hauptmarktorte, deren Preise für die Vergütungen nach § 19 Abs. 2 
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 zugrunde zu legen sind, 
werden von der Landeszentralbehörde bestimmt. 
§ 19 Abs. 3 des Gesetzes wird vom 3. Juli 1873 außer Kraft gesetzt. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
	        
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