Militärische Maßnahmen. 5
werden. Auch solche Personen, die daheim sich Verdienste um das Wohl der deutschen
Streitmacht und der seiner Verbündeten erwerben, sollen das Kreuz erhalten.
Demgemäß verordnen Wir, was folgt:
Die für diesen Krieg wieder ins Leben gerufene Auszeichnung des Eisernen
Kreuzes soll, wie früher, aus zwei Klassen und einem Großkreuze be-
stehen. Die Ordenszeichen sowie das Band bleiben unverändert, nur
ist auf der Vorderseite unter dem W mit der Krone die Jahreszahl 1914
anzubringen.
Die zweite Klasse wird an einem schwarzen Bande mit weißer Einfassung
im Knopfloch getragen, sofem es für Verdienst auf dem Kriegsschauplatz
verliehen wird. Für daheim envorbencs Je wird es am weißen
Bande mit schwarzer Einfassung verliehen. Die erste Klasse wird auf der
linken Brust, das Großkreuz um den Hals getragen.
Die erste Klasse kann nur nach Erwerbung der zweiten verliehen werden
und wird neben dieser getragen.
4. Die Verleihung des Großkreuzes ist nicht durch vorherige Erwerbung der
ersten und zweiten Klasse bedingt. Sie kann nur erfolgen für eine ge-
wonnene entscheidende Schlacht, durch die der Feind zum Verlassen
seiner Stellungen gezwungen wurde, oder für die selbständige, von Erfolg
gekrönte Führung einer Armee oder Flotte, oder für die Eroberung einer
großen Festung oder für die Erhaltung einer wichtigen Festung durch
deren ausdauemde Verteidigung.
Alle mit dem Besitze des Militärehrenzeichens erster und zweiter Klasse
verbundenen Vorzüge gehen, isbei der gchisemch
Regelung einer Ehrenzulage, auf das Eiseme Kreuz erster und zweiter
Klasse über.
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Derordnung,
betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht.
Vom 31. Juli 1914.
(Auf Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 im Namen
des Reichs für das Reichsgebiet, mit Ausnahme Elsaß-Lothringens.)
§ 1. Bis auf weiteres ist jeder, der aus dem Ausland im Reichsgebiet ein-
trifft, verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen.
Von dieser Verpflichtung ist befreit, wer sich durch Militärpapiere, Heimat-
schein oder sonstige Bescheinigungen einer deutschen Behörde über seine Eigenschaft
als Deutscher oder als staatloser ehemaliger Deutscher ausweisen kanm.
5 2. Bis zum Ablauf des 3. Mobilmachungstags kann die Grenzpolizeibehörde
von der Vorlage des Passes oder der Paßkarte absehen, wenn der Ankömmling
a) nachweist, daß er den ständigen Aufenthalt im Reichsgebiete hat und sich
nur zirbergede im Ausland befand, oder
b' sich über seine Person durch andere amtliche Papiere ausweisen und glaub-
haft machen kann, daß es ihm nicht möglich war, einen Paß oder eine
Paßkarte zu beschafsen. 6
5 3. Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Grenz-
bezirke und bestimmte Zeiträume den Ubertritt gewisser Arten von Personen in
das Reichsgebiet mit anderen Ausweisen als Pässen oder Paßkarten zuzulassen:
5 4. Jeder Ausländer, der sich in einem in Kriegszustand erklärten Bezirk
außhält, ist verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen.
Die Landeszentralbehörde kann für Fälle, in denen die Beschaffung eines
Passes oder einer Paßkarte nicht möglich ist, die Anerkennung anderer amtlicher
Papiere als genügenden Ausweis zulassen.
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