Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Militärische Maßnahmen. 5 
werden. Auch solche Personen, die daheim sich Verdienste um das Wohl der deutschen 
Streitmacht und der seiner Verbündeten erwerben, sollen das Kreuz erhalten. 
Demgemäß verordnen Wir, was folgt: 
Die für diesen Krieg wieder ins Leben gerufene Auszeichnung des Eisernen 
Kreuzes soll, wie früher, aus zwei Klassen und einem Großkreuze be- 
stehen. Die Ordenszeichen sowie das Band bleiben unverändert, nur 
ist auf der Vorderseite unter dem W mit der Krone die Jahreszahl 1914 
anzubringen. 
Die zweite Klasse wird an einem schwarzen Bande mit weißer Einfassung 
im Knopfloch getragen, sofem es für Verdienst auf dem Kriegsschauplatz 
verliehen wird. Für daheim envorbencs Je wird es am weißen 
Bande mit schwarzer Einfassung verliehen. Die erste Klasse wird auf der 
linken Brust, das Großkreuz um den Hals getragen. 
Die erste Klasse kann nur nach Erwerbung der zweiten verliehen werden 
und wird neben dieser getragen. 
4. Die Verleihung des Großkreuzes ist nicht durch vorherige Erwerbung der 
ersten und zweiten Klasse bedingt. Sie kann nur erfolgen für eine ge- 
wonnene entscheidende Schlacht, durch die der Feind zum Verlassen 
seiner Stellungen gezwungen wurde, oder für die selbständige, von Erfolg 
gekrönte Führung einer Armee oder Flotte, oder für die Eroberung einer 
großen Festung oder für die Erhaltung einer wichtigen Festung durch 
deren ausdauemde Verteidigung. 
Alle mit dem Besitze des Militärehrenzeichens erster und zweiter Klasse 
verbundenen Vorzüge gehen, isbei der gchisemch 
Regelung einer Ehrenzulage, auf das Eiseme Kreuz erster und zweiter 
Klasse über. 
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Derordnung, 
betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. 
Vom 31. Juli 1914. 
(Auf Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 im Namen 
des Reichs für das Reichsgebiet, mit Ausnahme Elsaß-Lothringens.) 
§ 1. Bis auf weiteres ist jeder, der aus dem Ausland im Reichsgebiet ein- 
trifft, verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen. 
Von dieser Verpflichtung ist befreit, wer sich durch Militärpapiere, Heimat- 
schein oder sonstige Bescheinigungen einer deutschen Behörde über seine Eigenschaft 
als Deutscher oder als staatloser ehemaliger Deutscher ausweisen kanm. 
5 2. Bis zum Ablauf des 3. Mobilmachungstags kann die Grenzpolizeibehörde 
von der Vorlage des Passes oder der Paßkarte absehen, wenn der Ankömmling 
a) nachweist, daß er den ständigen Aufenthalt im Reichsgebiete hat und sich 
nur zirbergede im Ausland befand, oder 
b' sich über seine Person durch andere amtliche Papiere ausweisen und glaub- 
haft machen kann, daß es ihm nicht möglich war, einen Paß oder eine 
Paßkarte zu beschafsen. 6 
5 3. Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Grenz- 
bezirke und bestimmte Zeiträume den Ubertritt gewisser Arten von Personen in 
das Reichsgebiet mit anderen Ausweisen als Pässen oder Paßkarten zuzulassen: 
5 4. Jeder Ausländer, der sich in einem in Kriegszustand erklärten Bezirk 
außhält, ist verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen. 
Die Landeszentralbehörde kann für Fälle, in denen die Beschaffung eines 
Passes oder einer Paßkarte nicht möglich ist, die Anerkennung anderer amtlicher 
Papiere als genügenden Ausweis zulassen. 
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