8 Militärische Maßnahmen.
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination
6 booer ehchungen gegen die militärische Zucht und Ordnung zu ver-
eiten sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr bestraft werden.
In Ergänzung meiner Bekanntmachung über die Verhängung des Kriegs-
ustandes bestimme ich:
Wo in der genannten Bekanntmachung von Vorschriften der Preußi-
schen Verfassung gesprochen wird, gelten die Anordnungen der Bekannt-
snachung auch für alle an deren Stelle getretenen reichsrechtlichen Vor-
riften.
Außer den bereits getroffenen Anordnungen bestimme ich hiermit weiter:
Alle öffentlichen Versammlungen bedürfen der Genehmigung, die
wenigstens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung bei der Polizei-
behörde nachzusuchen ist.
Im übrigen bleiben die bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
maßgebend, soweit ich nicht im Interesse des Staates und der öffentlichen
Sicherheit im allgemeinen oder in einzelnen Fällen anderweite Anord-
nungen erlasse.
Ich verbiete hiermit Veröffentlichungen und Mitteilungen militärischer An-
gelegenheiten. 4
Übertretungen dieses Verbots werden streng bestraft. Gegen unbefugte Ver-
breiter von derartigen Nachrichten wird gemäß §s 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851
eEingeschritten. »
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soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
Seine Majestät der Wee# hat das Reichegebiet in Kriegszustand erklärt. Die
hierzu von mir, als oberstem Miluärbefehlshaber für Verlin und die Provinz Branden-
burg gegebenen Ausführungsbestimmungen habe ich bereits bekanntgemacht.
Diese Maßregeln sind nur allein deshalb erforderlich, um die rasche und gleich-
mäßige Durchführung der Mobilmachung zu gewährleisten.
Die Vaterlandsliebe, die die Bürgerschaft Berlins und die Märker von jeher
ausgezeichnet hat, und die patriotische Begeisterung, die sich in diesen ernsten Tagen
gezeigt hat, geben die sichere Gewähr, daß niemand in den schweren Zeiten, denen
wir entgegengehen, es an vaterländischer Gesinnung wird fehlen lassen.
Die Schnelligkeit und Sicherheit unsercs Aufmarsches erfordert aber einheit-
liche und zielbewußte Leitung der gesamten vollziehenden Gewalt. Wenn durch
die Erklärung des Kriegszustandes die Gesetze verschärft werden, so wird dadurch
doch niemand, der das Gesetz beachtet und den Anordnungen der Behörde Folge
leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt.
Ich werde im übrigen von meiner Vollmacht, dic bestehenden Gesetzesbestim-
mungen zu verschärfen, nur insoweit Gebrauch machen, als das Wohl und die Sicher-
heit 3 Vaterlandes es gebieterisch erheischen.
Daß die Bevölkerung Berlins und der Provinz Brandenburg mit allen Kräften
freudig und rückhaltlos die Militär- und Zivilbehörden unterstützen wird, dessen
bin ich gewiß. Jedermann kann dadurch an seiner Stelle dazu beitragen, daß der
Armee die Erfüllung ihrer hohen vaterländischen Pflichten erleichtert wird. Dann
wird das Heer auch seinen alten Waffenruhm aufrechterhalten und mehren und
mit Ehren bestehen vor den Augen des Kaisers und des deutschen Volkes.