Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Aus= und Durchsuhrverbote. 
Vberordnung, 
betreffend das Verbot der Kusfuhr von Tieren und tierischen 
Erzeugnissen. 
Bom 31. Juli 1914. 
8 1. Die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Grenzen des 
Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. 
8 2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr nach § 1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im & 1 Ausnahmen zu gestatten und 
die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
*l 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
  
Bekanntmachung. 
Vom 31. Juli 1914. 
Auf Grund des §N 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend 
das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeungnissen, bringe 
ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter das 
Verbot fallen: 
Lebende Tiere, und zwar 
Pferde, 
Mautltiere, 
Esel, 
Rindvieh, 
Schafe, Ziegen und Schweinc, 
Kaninchen, 
Fedewieh, 
Fleisch, Fleischwaren und Fettwaren aller Art, 
Milch und Rahm, 
Butter, Käse und Margarine, 
Eier, « 
Fische (lebende und nichtlebende, frische, gesalzene, getrocknete, geräucherte), 
Fleisch- und Fischkonserven jeder Art, 
Fleischextrakt.
	        
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