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Aus= und Durchsuhrverbote.
Vberordnung,
betreffend das Verbot der Kusfuhr von Tieren und tierischen
Erzeugnissen.
Bom 31. Juli 1914.
8 1. Die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Grenzen des
Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
8 2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen,
deren Ausfuhr nach § 1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im & 1 Ausnahmen zu gestatten und
die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.
*l 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung.
Vom 31. Juli 1914.
Auf Grund des §N 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeungnissen, bringe
ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter das
Verbot fallen:
Lebende Tiere, und zwar
Pferde,
Mautltiere,
Esel,
Rindvieh,
Schafe, Ziegen und Schweinc,
Kaninchen,
Fedewieh,
Fleisch, Fleischwaren und Fettwaren aller Art,
Milch und Rahm,
Butter, Käse und Margarine,
Eier, «
Fische (lebende und nichtlebende, frische, gesalzene, getrocknete, geräucherte),
Fleisch- und Fischkonserven jeder Art,
Fleischextrakt.