Aus-- und Durchfuhrverbote. 13
Derordnung,
betreffend das Derbot der Kusfuhr und Durchfuhr von
Derband= und Krzneimitteln sowie von ärztlichen In-
strumenten und Geräten.
Vom 31. Juli 1914.
8 1. Die Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln sowie von
ärztlichen Instrumenten und Geräten über die Grenzen des Deutschen Reichs ist
bis auf weiteres verboten.
& 2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenständc veröffentlichen,
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach § 1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten und
die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.
§5 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung.
Bom 31. Juli 1914.
Auf Grund des §2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband-= und Arznei-
mitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten bringe ich
hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter das Ver-
bot fallen:
Reine Karbolsäure,
Quecksilber und Sublimat,
Jod, Jodkalium und Jodnatrium,
Jodoform,
Chloroform,
Pyrazolonum phenyldimetylicum u. seine Abkömmlinge (Pyramidon usw.),
Gepulvertes Opium,
Morphium und seine Salze,
Phosphorsaures Codein,
Paraformaldehyd,
Salzsaures und schwefelsaures Chinin,
Arekolin,
Salvarsan,
Verbandwatte, Verbandgaze und andere Verbandstoffe,
hsrurgiche und andere ärztliche, auch zahnärztliche Instrumente und
Beräte, -
Bakteriologische Geräte, »
Material für bakteriologische Nährböden (Agar, Gelatine, Pepton),
Schutzimpfstoffe, Schutzsera und Heilsera bei Infektionskrankheiten,
Versuchstiere.
Bekanntmachung.
Vom 1. August 1914.
Auf Grund des §& 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arznei-
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