bearbeitet, Bleidraht, Nickel, roh und bearbeitet, auch in Stangen oder
Blech sowie in Formgußstücken und Schmiedestücken, Nickeldraht, Röhren
und Hülsen aus Nickel, Scheinwerfer.
Bekanntmachung.
Bom 7. August 1914.
Aus Grund des §& 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen, die zur Herstellung von
Kriegsbedarfsartikeln dienen, bringe ich zur öffentlichen Nenntnis, daß
auch Leder aller Art sowie Felle zur Pelzwerkbereitung und Pelzwaren
unter das Verbot fallen.
K4##nordnung
des Reichskanzlers, betreffend Ausnahmen von den Verboten der Durchfuhr
von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln
des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfs-
artikeln dienen, von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von
Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, von Verband= und
Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, von Eisenbahn-
material aller Art, von Telegraphen= und Fernsprechgerät sowie Teilen davon,
von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
Vom 1. August 1911.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot
der Ausfuhr und der Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen
sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Her-
stellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, vom 31. Juli 1914 (Reichsgesetzbl. S. 265),
des § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und
Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegen-
ständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, vom 31. Juli 1914 (Reichs-
gesetzbl. S. 267), des § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot
der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband= und Arzneimitteln sowie von ärztlichen
Instrumenten und Geräten, vom 31. Juli 1914 (Reichsgesetzbl. S. 268) und des
§2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durch-
fuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen= und Fernsprechgerät sowie
Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon,
vom 31. Juli 1914 (Reichsgesetzbl. S. 266) wird folgendes bestimmt:
& 1. Die in den Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 verbotenc
Durchfuhr von Wassen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen
Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegs-
bedarfsartikeln dienen, von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe
von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, von Verband-
und Arzneimitteln sowie von ärztlichen nftrumenten und Geräten, von Eisenbahn-
material aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie Teilen davon,
von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon ist gemäß Artikel7
der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Preußische Gesetzsamml.
1869 S. 798) insoweit gestattet, als sie auf dem Rhein von Basel bis in das ofsene
Meer erfolgt. » 4
§*#2. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.