Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Aus- und Durchfuhrverbote. 17 
verordnung, 
betreffend das Verbot der Kusfuhr und Durchfuhr von 
Rohstoffen, die bei der herstellung und dem Betriebe von 
Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendunggelangen. 
Vom 31. Juli 1914. 
§5 1. Die Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und 
dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 
über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. 
§2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach § 1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten und 
die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
§*ls 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung. 
Vom 31. Juli 1914. 
Auf Grund dos §2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend 
bas Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstosfen, die bei der 
Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs 
zUr Verwendung gelangen, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß 
die solgenden Gegenstände unter das Verbot fallen: 
Eisenerze, auch Schlacken vom Moctallhüttenbetrieb und eisenhaltiger 
Schwefelkies, 
Kupfer, 
Steinkohlen, Braunkohlen und Koks sowie Preßkohlen, 
Mineralöle, roh oder gereinigt (darunter Petrolcum und Benzin), 
Teeröle, 
Baumwolle, 
Wolle, auch gekrempelt und gekämmt (Kammzug), 
Flachs, 
Hans, 
Jute, 
Nie und Häute zur Lederbereitung, 
Mechanisch und chemisch bereiteter Holzstoff (Holzmasse und Zellulose), 
Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder gereinigt. 
verordnung, 
betreffend das Verbot der Kusfuhr und Durchfuhr von 
Eisenbahnmaterial aller Krt, von Telegraphen= und Fern- 
sprechgerät sowie Teilen davon, von TLuftschiffergerät 
aller Krt, von Sahrzeugen und Teilen davon. 
Vom 31. Juli 1914. 
5 1. Die Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Tele- 
graphen= und Feimsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art,
	        
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