Aus- und Durchfuhrverbote. 17
verordnung,
betreffend das Verbot der Kusfuhr und Durchfuhr von
Rohstoffen, die bei der herstellung und dem Betriebe von
Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendunggelangen.
Vom 31. Juli 1914.
§5 1. Die Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und
dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen,
über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
§2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen,
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach § 1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten und
die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.
§*ls 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung.
Vom 31. Juli 1914.
Auf Grund dos §2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
bas Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstosfen, die bei der
Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs
zUr Verwendung gelangen, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß
die solgenden Gegenstände unter das Verbot fallen:
Eisenerze, auch Schlacken vom Moctallhüttenbetrieb und eisenhaltiger
Schwefelkies,
Kupfer,
Steinkohlen, Braunkohlen und Koks sowie Preßkohlen,
Mineralöle, roh oder gereinigt (darunter Petrolcum und Benzin),
Teeröle,
Baumwolle,
Wolle, auch gekrempelt und gekämmt (Kammzug),
Flachs,
Hans,
Jute,
Nie und Häute zur Lederbereitung,
Mechanisch und chemisch bereiteter Holzstoff (Holzmasse und Zellulose),
Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder gereinigt.
verordnung,
betreffend das Verbot der Kusfuhr und Durchfuhr von
Eisenbahnmaterial aller Krt, von Telegraphen= und Fern-
sprechgerät sowie Teilen davon, von TLuftschiffergerät
aller Krt, von Sahrzeugen und Teilen davon.
Vom 31. Juli 1914.
5 1. Die Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Tele-
graphen= und Feimsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art,