Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 23 
Erlaß. 
Vom 4. August 1914. 
Gemäß § 3 des als Anlage 1 abgedruckten Gesetzes vom 4. August 1914, be- 
treffend Höchstpreise, habe ich die als Anlage 2 abgedruckte Ausführungs- 
anweisung erlassen. (Anl. 1 und 2.) 
Ich ersuche Sie, das Gesetz und die Ausführungsanweisung unverzüglich 
zur Kenntnis der amtlich beteiligten Stellen zu bringen, die Ausführungsanweisung 
im Amtsblatt zu veröffentlichen und dafür Sorge zu tragen, daß die gemäß Ziffer 1 
der Ausführungsanweisung ergehenden Anordnungen der Gemeindevorstände in 
den Städten über 10 000 Einwohner und der Landräte sofort in ortsüblicher und 
sonstiger zweckentsprechender Weise zur Kenntnis der beteiligten Kreise gebracht 
werden. 
Bei Festsetzung der Höchstpreise ist das Interesse des konsumierenden Publikums 
zu berücksichtigen, daneben aber auch der Lage der Händler und Produzenten Rech- 
nung zu tragen. Wenn nicht der Warenumsatz unterbunden und damit unter Um- 
ständen Schlimmeres herbeigeführt werden soll, als man mit der Festsetzung der 
Höchstpreise zu verhindem beabsichtigt, muß dem Verkäufer ein den Verhältnissen 
entsprechender Nutzen verbleiben. 
Die Ortspolizeibehörden sind anzuweisen, von der in Ziffer 4 der Ausführungs- 
anweisung angedrohten Schließung der Verkaufsstellen nur dann und so lange 
Gebrauch zu machen, als es mit dem Interesse der Bevölkerung vereinbar ist. 
Es bleibt Ihnen überlassen, diejenigen weiteren Vorschriften zu treffen, welche 
Sie mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Inhalts und der Durchführung der er- 
gehenden Anordnungen für Ihren Bezirk für erforderlich halten. 
Der Erlaß von Anordnungen, welche den Großhandel betreffen, bleibt besonderer 
Bestimmung vorbehalten. 
Anlage 1. 4 
Gesetz, betreffend höchstpreise. 
Vom 4. August 1914. 
§5 1. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des 
täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie 
für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden. 
§##2. Weigert sich trotz Aufforderung der zuständigen Behörde ein Besitzer der 
im & 1 genannten Gegenstände, sie zu den fesigesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, 
so kann die zuständige Behörde sie übemehmen und auf Rechnung und Kosten des. 
Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen, soweit sie nicht für dessen eignen 
Bedarf nötig sind. « 
3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden 
erlassen die ersorderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen. 
84. Wer die nach 81 festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach 
l3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt oder Vorräte an der- 
artigen Gegenständen verheimlicht oder der Aufforderung der zuständigen Behörde 
nach § 2 nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu #srabsend Mark oder im 
Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
& 5. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
§s 6. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
	        
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