24 Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen.
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Aulage 2. Kusführungsbestimmungen
zum Gesetz, betreffend Höchstpreise.
Bom 4. August 1914.
1. Die Festsetzung der Höchstpreise für den Kleinverkauf von Gegenständen
des täglichen Bedarfs wird in den Städten über 10 000 Einwohner — in der Provinz
Hannover in den Städten, auf welche die revidierte Hannoversche Städteordnung
Anwendung findet, mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2 der Hannoverschen Kreis-
ordnung vom 6. Mai 1884 benannten Städte — den Gemeindevorständen (Magi-
straten), im übrigen den Landräten (für Hohenzollern den Oberamtmännerm) über-
tragen.
Vor der Festsetzung sollen, soweit tunlich, unter möglichster Berücksichtigung der
Handels-, Landwirtschafts= und gegebenenfalls der Handwerkskammern geeignete
Sachverständige gehört werden.
Die festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und
nach näherer Bestimmung der die Anordnung erlassenden Behörden zur Kenntnis
des Publikums zu bringen:). Diese Stellen können insbesondere auch die Anbringung
von Anschlägen der Taxen an und in dem Verkaufslokal und die Art solcher Anschläge
bestimmen.
2. Der im § 2 vorgesehene Verkauf derjenigen Gegenstände, deren taxmäßige
Abgabe an das Publikum der Kleinhändler verweigert, wird den Gemeindevor-
ständen (Gutsvorstehern) übertragen.
1) Für Groß-Berlin durch Verordnung des Oberbefehlshabers in den Marken vom
2. August 1914:
Bekanntmachung.
An einigen Verkaufsstellen find, wie mir berichtet wird, Lebenemittel, insbesondere
Mehl und Salz, zu übertrieben hohen, durch die Lage des Marktes in keiner Weise
gerechtfertigten Prlen verkauft worden. Nach einem von dem Magistrat der Haupt-
und Residenzstadt Berlin und der Handelskammer in Berlin eingeholten Gurtachten sind
unter Berücksichtigung eines vollen handelsüblichen Gewinns für den Verkäufer zur Zeit
die höchsten, den Umständen nach angemessenen und zulässigen Preise:
für ein Pfund Roggenmehl 27 Pfennig
„ „ „ Weizenmehl 30 „
*# 2 *— Salz 20 *#
Ich bestimme hiermit, daß in dem Gebiet des Zweckverbandes Groß-
Berlin in gewerblichen Verkaufsstellen Mehl und Salz zu höheren Preisen nicht
verkauft werden dürfen. Für die festgesetzten Preise müssen alle gesetzlichen
Zahlungsmittel, insbesondere auch Reichsbanknoten, zu vollem Wert in Zahlung
genommen werden. Verkaufsstellen, deren Inhaber diesen Bestimmungen zuwider-
handeln. sind von der Polizeibehörde zu schließen. 4
Sollte bei anderen Lebensmitteln eine ähnliche ungerechtfertigte Preistreiberei
erfolgen, so behalte ich mir bezüglich dieser gleiche Anordnung vor.
Schon jetzt sind die Polizeibehörden beauftraat, falls in einer Verkaufsstelle offen-
bar wucherische Preise für irgendwelche Lebensmittel gefordert werden, die be-
tressende Verkaufsstelle sofort zu schließen.
Der Magistrat von Berlin setzte als Höchstpreise fest, für das Pfund:
Roggenmehl . . . 22 Pfenunig
Weizenmehl.. .22 „
Roggenbrt 17 „
Weizenbrt 20 „
Saz 16 „
Kochzucker 30 „
Stückzuckrer 35 „
Eier pro Stück 10
Kartoffeln zunächst auf vier Tage 6 Pfennig.