Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

24 Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 
    
Anlage 2. Ausführungsbestimmungen 
zum Gesetz, betreffend Höchstpreise. 
Vom 4. August 1914. 
1. Die Festsetzung der Höchstpreise für den Kleinverkauf von Gegenständen 
des täglichen Bedarfs wird in den Städten über  10 000 Einwohner — in der Provinz 
Hannover in den Städten, auf welche die revidierte Hannoversche Städteordnung 
Anwendung findet, mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2 der Hannoverschen Kreis= 
ordnung vom 6. Mai 1884 benannten Städte — den Gemeindevorständen (Magi= 
straten), im übrigen den Landräten (für Hohenzollern den Oberamtmännern) über= 
tragen. 
Vor der Festsetzung sollen, soweit tunlich, unter möglichster Berücksichtigung der 
Handels=, Landwirtschafts= und gegebenenfalls der Handwerkskammern geeignete 
Sachverständige gehört werden. 
Die festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und 
nach näherer Bestimmung der die Anordnung erlassenden Behörden zur Kenntnis 
des Publikums zu bringen¹). Diese Stellen können insbesondere auch die Anbringung 
von Anschlägen der Taxen an und in dem Verkaufslokal und die Art solcher Anschläge 
bestimmen. 
2. Der im § 2 vorgesehene Verkauf derjenigen Gegenstände, deren taxmäßige 
Abgabe an das Publikum der Kleinhändler verweigert, wird den Gemeindevor= 
ständen (Gutsvorstehern) übertragen. 
¹) Für Groß=Berlin durch Verordnung des Oberbefehlshabers in den Marken vom 
2. August 1914: 
Bekanntmachung. 
An einigen Verkaufsstellen sind, wie mir berichtet wird, Lebensmittel, insbesondere 
Mehl und Salz, zu übertrieben hohen, durch die Lage des Marktes in keiner Weise 
gerechtfertigten Preisen verkauft worden. Nach einem von dem Magistrat der Haupt= 
und Residenzstadt Berlin und der Handelskammer in Berlin eingeholten Gutachten sind 
unter Berücksichtigung eines vollen handelsüblichen Gewinns für den Verkäufer zur Zeit 
die höchsten, den Umständen nach angemessenen und zulässigen Preise: 
für ein Pfund Roggenmehl 27 Pfennig 
„ „ „ Weizenmehl 30 „ 
„ „2 „ Salz 20 „ 
Ich bestimme hiermit, daß in dem Gebiet des Zweckverbandes Groß= 
Berlin in gewerblichen Verkaufsstellen Mehl und Salz zu höheren Preisen nicht 
verkauft werden dürfen. Für die festgesetzten Preise müssen alle gesetzlichen 
Zahlungsmittel, insbesondere auch Reichsbanknoten, zu vollem Wert in Zahlung 
genommen werden. Verkaufsstellen, deren Inhaber diesen Bestimmungen zuwider= 
handeln, sind von der Polizeibehörde zu schließen.  
Sollte bei anderen Lebensmitteln eine ähnliche ungerechtfertigte Preistreiberei 
erfolgen, so behalte ich mir bezüglich dieser gleiche Anordnung vor. 
Schon jetzt sind die Polizeibehörden beauftragt, falls in einer Verkaufsstelle offen= 
bar wucherische Preise für irgendwelche Lebensmittel gefordert werden, die be= 
treffende Verkaufsstelle sofort zu schließen. 
Der Magistrat von Berlin setzte als Höchstpreise fest, für das Pfund: 
Roggenmehl    22 Pfennig 
Weizenmehl 27 „ 
Roggenbrot 17 „ 
Weizenbrot 20 „ 
Salz 16 „ 
Kochzucker 30 „ 
Stückzucker 35 „ 
Eier pro Stück 10   „ 
Kartoffeln zunächst auf vier Tage 6 Pfennig.
	        
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