Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 25
Die Aufforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, welche der
Übernahme der Gegenstände durch den Gemeindevorstand (Gutsvorsteher) voraus=
zugehen hat, erfolgt mündlich oder schriftlich durch die Ortspolizeibehörde. Wird
der Anordnung nicht sofort Folge geleistet, so sind die vorhandenen Vorräte mit
Ausnahme der für den eigenen Bedarf des Besitzers nötigen unter Feststellung von
Art und Menge in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und dem Gemeindevorstand
(Gutsvorsteher) zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Verkauf zu den festgesetzten
Höchstpreisen auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu übernehmen. Waren, deren
Verkauf er nicht übernehmen will, sind dem Besitzer wieder auszuhändigen.
3. Als Kleinhandel im Sinne der Ziffer 1 und 2 ist der sogenannte Detailhandel
anzusehen, d. h. die Abgabe unmittelbar an den Verbraucher.
4. Die Ortspolizeibehörden sind in Ausübung ihrer gesetzlichen Zwangsmittel
befugt, zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen § 4 des Gesetzes die Ver=
kaufsstellen derjenigen Verkäufer, welche die Innehaltung der Höchstpreise verweigern,
zu schließen. Diese Befugnis besteht neben der im § 2 des Gesetzes geregelten Be=
fugnis zur Übernahme der Ware.
5. Eine strafbare Verkaufsverweigerung im Sinne des § 2 oder eine strafbare
Überschreitung der festgesetzten Höchstpreise im Sinne des § 4 liegt regelmäßig auch
dann vor, wenn als Kaufpreis die gesetzlichen Zahlungsmittel, insbesondere auch
Reichsbanknoten und Reichskassenscheine, nicht oder nicht in ihrem vollen Wert als
Kaufpreis in Zahlung genommen werden.
Darlehnskassengesetz.
Vom 4. August 1914.
§ 1. In Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des Reiches, an welchen
sich Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen befinden, sollen, wo es erforderlich
ist, auf Anordnung des Reichskanzlers, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes=
rats für Handel und Verkehr, Darlehnskassen errichtet werden mit der Bestimmung,
zur Abhilfe des Kreditbedürfnisses, vorzüglich zur Beförderung des Handels und
Gewerbebetriebs gegen Sicherheit Darlehen zu geben.
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots können
die Darlehnskassen außerdem an geeigneten Orten Hilfsstellen errichten.
§ 2. Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehen soll unter der Be=
nennung „Darlehnskassenscheine“ ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden.
Diese Scheine werden bei allen Reichskassen sowie bei allen öffentlichen Kassen in
sämtlichen Bundesstaaten nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen; im
Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.
Im Sinne der §§ 9, 17 und 44 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs=
Gesetzbl. S. 177) stehen die Darlehnskassenscheine den Reichskassenscheinen gleich.
Der Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 1500 Millionen Mark nicht
übersteigen. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Bedarfsfall den Betrag der aus=
zugebenden Darlehnskassenscheine zu erhöhen.
Von der Hauptverwaltung der Darlehnskassen (§ 13) darf kein Darlehnskassen=
schein ausgegeben werden, für welchen nicht nach der Bestimmung der §§ 4 und 6
genügende Sicherheit geleistet worden ist.
Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Darlehnskassenscheine durch
die Hauptverwaltung der Darlehnskassen öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 3. Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 100 M., in der
Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten
gewährt werden.
§ 4. Die Sicherheit kann bestehen: