Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 29
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Bekanntmachungen.
Vom 7. August 1914.
Beschreibung
der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe
gelangenden Darlehenskassenscheine zu 20 Mark.
Die Darlehenskassenscheine zu 20 Mark sind 14 cm breit und 9 cm hoch. Sie
bestehen aus Hanfpapier mit einem fortlaufenden natürlichen Wasserzeichen, das
aus verschlungenen Linien gebildete, abwechselnd offene und mit der Zahl 20 ge=
füllte Felder zeigt. Auf der Rückseite befindet sich rechts ein aus orangeroten und
grünen Pflanzenfasern bestehender Streifen.
Der Untergrund der Vorderseite ist in gelb, blaugrau, rotbraun und grau=
violott gedruckt und besteht aus einem dreiteilig angelegten ornamentierten Muster,
dessen einzelne rechteckige Felder, soweit sie nicht verdeckt sind, eine mosaikartige
Einfassung haben, die nach außen durch ein blaugraues Palmettenmuster abge=
schlossen wird. Inmitten des Scheines befindet sich, in brauner Farbe auf gelbem
Grunde, eine Darstellung der Kaiserkrone, darunter der von zwei gekreuzten Zeptern
getragene Reichsapfel sowie ein Lorbeer= und ein Eichenzweig. Die Reichsabzeichen
sind auf einem mit einer hellgelben und zarten blaugrauen Guilloche versehenen
Hintergrunde angeordnet, der sich bis zu einer breit gelagerten rautenförmigen
Umrahmung erstreckt. Die Leisten dieser Umrahmung sind von Rosetten gebildet
und tragen außen auf dunklerem Grunde die sich wiederholenden Worte ZWANZIG
MARK. Die beiden seitlichen Ecken sind von großen Rosetten ausgefüllt, die in der
Mitte die Zahl 20 gelb auf grauviolettem Grunde und um diesen herum viermal
das Wort ZWANZIG tragen. Beide Rosetten enthalten je vier paarweise einander
gegenüberstehende helle kleinere Rosetten, in deren Mitte violette sternartige Kreuze
angebracht sind.
Auf dem freien Papierrande erscheint ein gelblicher Schutzdruck aus feinen,
mit dem Rande parallellaufenden Linien.
Außerdem enthält die Vorderseite in brauner Farbe und in deutscher Schrift
folgenden Textaufdruck:
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