Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 31
Darlehenskassenschein.
fünf Mark.
Berlin, den 5. Angust 1914.
Reichsschuldenverwaltung.
v. Bischossshausen. Warnecke. Vieregge. Auilller. Noelle.
Dickhuih. Springer.
Darunter steht innerhalb der unteren Leiste der Umrahmung der Strafsatz, während
in der unteren rechten Ecke der Umrahmung neben den Unterschriften und dem
Strassatz eine große blauschwarze 5 angebracht ist.
Die Rückseite ist in einem hellen Blau gedruckt. Der Untergrund setzt sich
aus Darstellungen von Kaiserkrone, Schwert, Zepter und Reichsadler sowie der
Zahl 5 und des Buchstabens M in leichten Linien zusammen und wird durch eine
bandartig verschlungene Einfassung begrenzt, innerhalb deren die Worte FDNF
MAKRK in weißem Druck sowie auf einer lichtblauen Rosette die dunkelblaue Zahl 5
wiederholt angebracht sind. Das Mittelstück der oberen Einfassung enthält zwischen
zwei weißen Punkten die weiße Zahl 5, das der unteren Einfassung, ebenfalls im
weißen Druck, die Angaben M 5 und 5 M. In den beiden oberen Ecken befinden sich
Kartuschen, die auf schraffiertem Grunde je eine blaue, weiß umzogene 5 enthalten.
Dieibeiden unteren Ecken enthalten in Rosetten je eine weiße, blau umzogene 5.
In der Mitte des Scheines ruht auf einer Sonne, von der lichte Strahlen nach allen
Seiten ausgehen, die Kaiserkrone, unter der kreuzweise Zepter und Schwert sowic
ein Lorbeer und ein Eichenzweig angeordnet sind. Darunter steht auf einem läng-
lichen, aus Rosetten gebildeten Hintergrund eine schraffierte, weiß umzogene, ver-
zierte 5. Unten links und rechts zu beiden Seiten des Scheines befindet sich innerhalb
eines srilisierten Lorbeerkranzes auf dunklem Untergrunde je ein Brustbild der
Germania, das Antlitz der Mitte des Scheines zugekehrt und das Haar mit der Kaiser-
krone und einem Eichenzweig geschmückt. Der Aufdruck lautet in deutscher Schrift:
Darlehenskassenschein.
fünf Mark
Zwischen den Darstellungen der Germania und der unter den Reichsabzeichen an-
gebrachten 5 befinden sich zwei Kontrollstempel in rotbrauner Farbe. In der gleichen
Farbe sind an zwei Stellen, links unten und rechts oben, Buchstabe und Nummer
des Scheines aufgedruckt. Ferner erhält die Rückseite noch einen Schutzdruck in
grauer Farbe; er besteht aus einzelnen schräg gestellten Zeilen, die aus den Worten
DRLEFBEASKASSEASCHETNT NARNK FUA NáRN zusammengesetzt sind.
Gesetz
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen und über die Derlängerung der Fristen des
Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse.
Vom 4. August 1914.
§5 1. Wird in Veranlassung kriegerischer Ereignisse die rechtzeitige Vomahme
einer Handlung. deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des
Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, durch höhere Gewalt verhindert, so verlängern
sich die für die Vornahme der Handlung vorgeschriebenen Fristen um so viel, als
erforderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die Handlung vorzunehmen,
zaostens aber bis zum Ablauf von sechs Werktagen nach dem Wegfall des Hinder-
nisses.