32 Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen.
Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es insbesondere,
1. wenn der Ort, wo die Handlung vorgenommen werden muß, von dem
Feinde besetzt ist; es sei denn, daß sie bei Anwendung der im Vortehr
erforderlichen Sorgfalt trotzdem bewirkt werden kann;
2. wenn die zwecks Herbeiführung der Handlung zu benutzende Postver-
küheng derart unterbrochen ist, daß ein geregelter Postverkehr nicht mehr
besteht.
§* 2. Unbeschadet der Vorschrift des § 1 können die dort bezeichneten Fristen
im Falle kriegerischer Ereignisse durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung
des Bundcsrats für das geosamte Reichsgebiet oder für Teile des Reichsgebiets um
einen bestimmten Zeitraum verlängert werden.
Diese Vorschrift sindet auf die Schutzgebiete mit der Matßgabe Anwendung,
daß es der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf.
5 3. Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit des Krieges diejenigen
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigun-
gen als notwendig erweisen.
Diese Maßnahmen sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt zur
Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen auszuheben.
* 4. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Der Zeitpunkt, in
dem das Gesetz außer Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung
des Bundesrats bestimmt.
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Bekanntmachung
über die gerichtliche Bewilligung von Sahlungsfristen.
Vom 7. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August,
1914 solgende Verordnung erlassen: ,
§ 1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, dic bei den ordentlichen Gerichten
anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht auf Antrag des Be-
klagten eine mit der Verkündung des Urteils beginnende Zahlungsfrist von längstens
drei Monaten in dem Urteile bestimmen. Die Bestimmung ist zulässig, wenn die
Lage des Beklagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem Kläger nicht einen
unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamtbetrag oder einen
Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leistung einer nach freiem Ermessen
des Gerichts zu bestimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine vor dem
31. Juli 1914 Tusktanden Geldsforderung ist. Die tatsächlichen Behauptungen, die
den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. m——’ 4
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungsfrist nicht berührt.
§*#2. Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung des Gläu-
bigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichts-
stand hat, zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu laden.
In dem auf Antrag des Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnisurteil ist zugleich
über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Vorschriften des #§& 1
jind entsprechend anzuwenden. · » *
§*l 3. Das Volsstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Vermögen des
Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens drei Monaten einstellen.
Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. Die
Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.