Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

34 Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 
ordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des &1 der Bekanntmachung 
vom heutigen Tage über die Verlängerung der Wechselprotestfrist, wie folgt, geändert. 
1. Im §8 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der 
letzte Satz des Abs. VI folgende Fassung: 
Münscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Ver- 
merk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ 
auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen 
Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest" 
ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte 
Protestfrist“. 
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Absatzes unter # 
folgende Fassung: 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird 
der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Bekanntmachung 
über die Geltendmachung von Kusprüchen von ersonen, 
die im Kusland ihren Wohnsitz haben. 
Vom 7. August 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 4. August 1914 über 
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die 
Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Er- 
eignisse folgende Verordnung erlassen: ½ 
§*l 1. Porsonen, die im Wland ihren Wohnsitz haben, sowie juristische Personen, 
die im Ausland ihren Sitz haben, können vermögensrechtliche Ansprüche, die vor 
dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober 1914 vor inländischen Ge- 
richten nicht geltend machen. Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten dieser Vor- 
schrift bereits rechtshängig geworden, so wird das Verfahren bis zum 31. Oktober 1911 
unterbrochen. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen Vorschriften zuzulassen. 
Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vorschriften auf Angehörige und juristische 
Personen eines ausländischen Staates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz 
für anwendbar erklären. 
§l 2. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 finden keine Anwendung auf Ansprüche, 
die im Betriebe der von den dort bezeichneten physischen und juristischen Personen 
im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen entstanden sind. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung die Vorschriften 
auf Ansprüche der im Abs. 1 bezeichneten Art auszudehnen. 
§*# 3. Die in den §8§ 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltendmachung von 
Ansprüchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Verfahrens, gilt auch für die 
Rechtsnachfolger der von der Beschränkung betroffenen Personen, sofern nicht die 
Ansprüche vor dem 31. Juli 1914 auf sie übergegangen sind. *–b 
* 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
	        
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