34 Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen.
ordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des &1 der Bekanntmachung
vom heutigen Tage über die Verlängerung der Wechselprotestfrist, wie folgt, geändert.
1. Im §8 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der
letzte Satz des Abs. VI folgende Fassung:
Münscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf-
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Ver-
merk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“
auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen
Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest"
ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte
Protestfrist“.
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Absatzes unter #
folgende Fassung:
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird
der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Bekanntmachung
über die Geltendmachung von Kusprüchen von ersonen,
die im Kusland ihren Wohnsitz haben.
Vom 7. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 4. August 1914 über
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die
Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Er-
eignisse folgende Verordnung erlassen: ½
§*l 1. Porsonen, die im Wland ihren Wohnsitz haben, sowie juristische Personen,
die im Ausland ihren Sitz haben, können vermögensrechtliche Ansprüche, die vor
dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober 1914 vor inländischen Ge-
richten nicht geltend machen. Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten dieser Vor-
schrift bereits rechtshängig geworden, so wird das Verfahren bis zum 31. Oktober 1911
unterbrochen.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen Vorschriften zuzulassen.
Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vorschriften auf Angehörige und juristische
Personen eines ausländischen Staates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz
für anwendbar erklären.
§l 2. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 finden keine Anwendung auf Ansprüche,
die im Betriebe der von den dort bezeichneten physischen und juristischen Personen
im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen entstanden sind.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung die Vorschriften
auf Ansprüche der im Abs. 1 bezeichneten Art auszudehnen.
§*# 3. Die in den §8§ 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltendmachung von
Ansprüchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Verfahrens, gilt auch für die
Rechtsnachfolger der von der Beschränkung betroffenen Personen, sofern nicht die
Ansprüche vor dem 31. Juli 1914 auf sie übergegangen sind. *–b
* 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.