Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 35
Betanntmachung,
betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Jölle
und Reichssteuern.
Vom 1. August 1914.
Auf Grund der mir für den Fall ciner Kriegsgesahr beigelegten Besugnis be-
stimme iche
1. Die zurzeit gestundeten und die nach den gesetzlichen Vorschriften zoch zu
stundenden Beträge an Zöllen und Reichssteuem mit Ausnahme der Erbschafts-
steuer sind bei der zuständigen Joll- oder Steuerstelle gegen Gewährung eines Ab-
zugs von 6¼ vom Hundert für ein Jahr sogleich bar einzuzahlen, sofern der
Stundungsnehmer es nicht vorzieht, in Höhe der gestundeten Beträge Wechsel
zu zeichnen und zu übergeben.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die zu einem Zeitpuntt
fällig werdenden gestundeten Beträge zusammen die Summe von 300 Mark nicht
erreichen. Doch steht es den Stundungsnehmem in diesem Falle frei, die Betrage
gegen Gewährung des in Absatz 1 festgesetzten Abzugs sofort bar einzuzahlen.
2. Die Anrechnung noch nicht fälliger Branniweinsteuervergitkungeschrine,
Branntweinsteuergutscheine und Zuckersteuervergütungen auf gestundete Abgaben
ist bis auf weiteres ausgeschlossen.
Gesetz,
betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten.
Vom 4. August 1914.
Reichskassenscheine sind bis auf weiteres gesetzliches Zahlungemirtel.
7 1— Bis auf weiteres ist die Reichshauptkasse zur Einlösung der Reichetassen-
scheine und die Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten nicht verpflichtet.
§* 3. Bis auf weiteres sind die Privatnotenbanken berechtigt, zur Einlösung
ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden.
n 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem
die Vorschriften in den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes außer Kraft treten.
& 5. Dieses Gesetz tritt bezüglich der §& 2, 3 mit Wirkung vom 31. Juli 1914,
im übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kroft.
Gesetz,
betreffend die Anderung des Bankgesetzes.
Vom 4. August 1914.
§s 1. Die §§ 9 und 10 des Bankgesetzes treten für die Reichsbank außer Kraft.
§*l#2. Den Vorschriften im §& 13 Ziffer 2 und im § 17 des Bankgesetzes genügen
Wechsel, die das Reich verpflichten und eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten
haben, auch dann, wenn aus ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften.
3. Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens 3 Monaten mit
ihrem Neunwort fällig sind, stehen im Sinne des & 17 des Bankgesetzes den daselbst
bezeichneten Wechseln gleich.
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