Sachsen-Coburg und Gotha. 405
Abschnitt VII.
Von der Ausübung der Staatsgewalt.
6m104. Die gesetzgebende Gewalt wird von dem Herzog in Gemein-
schaft mit den Landtagen nach Maaßgabe der in der Verfassung ent-
haltenen Bestimmungen ausgeübt.
#5# 105. Sowohl der Herzog als die Landtage haben das Recht,
Gesetze in Vorschlag zu bringen.
106. Zur Gültigkeit eines Gesetzes ist die Uebereinstimmung seines
Inhalts mit den Beschlüssen des betreffenden Landtags erforderlich.
Auch kann ohne Zustimmung des betreffenden Landtags kein Gesetz
von dem Herzog suspendirt, aufgehoben, abgeändert oder authentisch
ausgelegt werden.
§l# 107. Jeder Beschluß eines Landtags bedarf der Bestätigung des
Herzogs, um Gesetzeskraft zu erlangen.
5 108. Der Herzog verkündigt die Gesetze.
Zur wesentlichen Form eines Gesetzes gehört die Erwähnung der
Zustimmung des Landtages zu demselben in den Verkündigungsworten.
§ 109. Die Bestätigung der von den Landtagen beschlossenen Gesetze
durch den Herzog gilt als verweigert, wenn die Verkündigung derselben
binnen acht Wochen von der Zeit an gerechnet, wo sie der Staatsregierung
mitgetheilt worden, nicht erfolgt ist.
5*a110. Jedes Gesetz tritt, wenn in demselben nicht ausdrücklich ein
anderer Zeitpunkt bestimmt wird, am vierten Tage nach dem Tage, an
welchem seine Verkündigung durch das Regierungsblatt erfolgt ist, in
aft.
111. Zu der Competenz des gemeinschaftlichen Landtags gehört
die Gesetzgebung:
a) bezüglich der im & 71 genannten gemeinsamen Angelegen-
heiten und Einrichtungen, und der etwa noch ferner (§ 72) für gemeinsam
erklärten Gegenstände (cf. jedoch § 112 und 113);
b) über den Staatedienst; und
% c) über Veränderungen in der Organisation der Behörden, wenn
in deren Folge eine Behörde aus dem einen Herzogthum in das andere
verlegt werden soll, oder Functionen, welche mit einer in einem der
Herzogthümer bestehenden Behörde verbunden waren, einer in dem
anderen Herzogthum bestehenden Behörde übertragen werden sollen
Cck. jedoch § 112). »
«§1121).BeschlüssedesgemeinschaftlichenLandjags über Ab-
änderungen des Staatsgrundgesetzes und der als integrirende Bestand-
theile desselben bezeichneten sonstigen verfassungsmäßigen Bestimmungen,
sowie Beschlüsse über Veränderungen in der Organisation der Behörden
111 subc) erfordert zu ihrer Gültigkeit die Zustimmung der Mehrheit
er Abgeordneten eines jeden der beiden Herzogthümer-
Auf Abänderungen der Wahlordnung (Beilage I) und der Ge-
schäftsordnung (Beilage II), sowie des Gesetzes über den Civilstaats=
dienst findet jedoch die vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
1) Für § 112 ogl. Anmerkung zu § 72.