Fürsorge für die in den Dienst getretenen Mannschaften usw. 45
Gleichen Anspruch haben dicjenigen Beamten der Zivilverwaltung, die während
der Dauer des Kriegszustandes auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung
militärischer Maßnahmen verwendet und damit unter den Befehl des kommandieren-
den Generals des örtlichen Armeckorps treten.
§# 2. Die Hinterbliebenen der nach § 1 versorgungsberechtigten Personen
sowie die Hinterbliebenen von solchen im § 1 genannten Personen, die bei dem dort
angegebenen Anlaß gestorben sind, werden versorgt wie die Hinterbliebenen der
kriegsdienstbeschädigten oder im Kriege gefallenen Heeresbeamten (Mil.-Hint.-Ges.
vom 17. Mai 1907 — R.-G.-Bl. 1907 S. 214 ff. —.
Den nach Abs. 1 nicht versorgungsberechtigten Witwen können Witwenbeihilfen
in Anwendung der Vorschriften des Militärhinrerbliebenengesetzes gewährt werden.
§ 3. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Juli 1914 in Kraft.
Gesetz,
betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahr-
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen.
Bom 4. August 1914.
5§ 1. Für den gegenwärtigen Kriegszustand gelten die in den §s 2 bis 10 ent-
haltenen Vorschriften.
§ 2. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den ordentlichen Gerichten
anhängig sind oder anhängig werden, wird das Verfahren unterbrochen:
1. wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs
zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder
Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in der Armicrung
begriffenen Püm gehört;
. wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung des Reichs
sich im Ausland aufhält;
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder Geisel sich in der Gewalt
des Feindes befindet.
Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung auf die bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, welche bei den auf Grund des Gewerbegerichtsgesetzes zur Entscheidung
gewerblicher Streitigkeiten berufenen Gerichten und den auf Grund des Gesetzes
vom 6. Juli 1904 errichteten Kaufmannsgerichten anhängig sind oder anhängig
werden.
§l 3. Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nicht ein,
1. wenn die im 3 2 bezeichnete Partei einen personlichen Sicherheitsarrest
erwirkt hat, insoweit es sich um die Entscheidung handelt, ob der Arrest
aufrechtzuerhalten oder aufzuheben sei;
2. wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist oder
einen anderen zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter hat
In den unter Nr. 2 bezeichneten Fällen hat das Prozeßgericht auf Antrag des
Vertreters die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
§s 4. Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens hört auf:
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes;
2. vor diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme des Verfahrens durch die im § 2
bezeichnete Partei (Zivilprozeßordnung § 250).
Erfolgt die Aufnahme durch die Partei nicht bis zum Ablauf eines Monats
seit der Beendigung des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses, so kann die Partei
zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden. Er-
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