46 Fürsorge für die in den Dienst getretenen Mannschaften usw.
scheint sie in dem Termine nicht und wird der Ablauf der für die Aufnahme fest-
gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so ist auf Antrag die Beendigung des nach § 2
maßgebenden Verhältnisses als zugestanden anzumehmen und zur Hauptsache zu
verhandeln.
*5. Die Zwangsvollstreckung gegen die im # 2 bezeichneten Personen wegen
privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unterliegt folgenden Be-
schränkungen:
1. Die Versteigerung und die anderweite Verwertung beweglicher körper-
licher Sachen ist unzulässig. Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch auf
Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß eine verbrauchbare Sache
oder eine Sache, die der Gefahr einer beträchtlichen Wertsverringerung
ausgesetzt ist oder deren Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten ver-
ursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt oder zur Befriedigung
des Gläubigers an diesen abgeführt werde.
Die Ablieferung von gepfändetem Gelde an den Gläubiger wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. Die Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen unterliegen, ist unzulässig.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Zwangsvoll-
streckungen in das Vermögen der Ehefrauen und Kinder der im §& 2 bezeichneten
Personen, insoweit die Zwangsvollstreckung die Vermögensrechte berührt, die dem
Ehemann auf Grund des ehelichen Güterrechts oder die den Eltem auf Grund der
elterlichen Gewalt zustehen.
& 6. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der im 82
bezeichneten Personen ist nur auf deren Antrag zulässig.
Ist das Konkursverfahren über das Vermögen einer solchen Person eröffnet,
so kann das Konkursgericht auf den Antrag des Gemeinschuldners die Aussetzung
des Verfahrens anordnen.
Die Aussetzung hört auf:
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes;
2. vor diesem Zeitpunkt mit einem die Fortsetzung des Verfahrens an
ordnenden Beschlusse des Gerichts. Der Beschluß erfolgt auf den Antrag
des Gemcinschuldners oder nach Anhörung desselben auf den Antrag
des Verwalters oder eines Konkursgläubigers. Die Fortsetzung des Ver-
fahrens ist anzuordnen, wenn sie vom Gemeinschuldner oder nach Ablauf
der im § 4 Abs. 2 festgesetzten Frist vom Verwalter oder von einem Konkurs-
gläubiger beantragt wird.
Der die Aussetzung und der die Fortsetzung des Verfahrens anordnende Beschluß
sowie der Grund der Anordnung sind öffentlich bekannt zu machen.
*& 7. Die Eröffnung und die Fortsetzung eines Konkurs-, Aufgebots= oder Ver-
teilungsverfahrens sowie die Anordnung und die Fortsetzung einer Zwangsver-
steigerung oder Zwangsverwaltung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens
wird, unbeschadet der Vorschriften in den §§8 5, 6, durch die Beteiligung der im § 2
bezeichneten Personen als Gläubiger oder anderweit Berechtigte nicht berührt. Es
gelten jedoch hierbei folgende Bestimmungen: "
1. Ist gegen diese Personen ein Versäumnis= oder ein Ausschlußurteil er-
gangen oder sind sie infolge ihrer Abwesenheit sonstwie als säumig be-
handelt oder mit ihren Rechten ausgeschlossen worden, so können sie
binnen sechs Monaten nach Beendigung des Kriegszustandes oder des
nach § 2 maßgebenden Verhältnisses, soweit es in dem Verfahren noch
möglich ist, die versäumten Handlungen nachholen und ihre Ansprüche
geltend machen oder, soweit dies nicht mehr möglich ist, von demjenigen.
zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eingetreten ist, die Herausgabe des