Fürsorge für die in den Dienst getretenen Mannschaften usw. 47
erlangten Vorteils nach den Vorschriften über die Herausgabe einer un=
gerechtfertigten Bereicherung verlangen.
Ist ein Recht von einer der im § 2 bezeichneten Personen angemeldet
oder ist anzunehmen, daß ein solches ihr zusteht, so wird ihr dasselbe in
der betreffenden Entscheidung oder Verfügung ausdrücklich vorbehalten.
2. Ergibt sich bei einer vorzunehmenden Verteilung, daß eine solche Person
eine bei der Verteilung zu berücksichtigende Forderung angemeldet hat,
oder daß eine derartige Forderung ihr mutmaßlich zusteht, so muß bei
der Verteilung so verfahren werden, als wenn die Forderung und das
für sie in Anspruch genommene oder anscheinend begründete Vorrecht
endgültig festgestellt wäre. Die auf die Forderung fallenden Beträge sind
zu hinterlegen.
Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des un=
beweglichen Vermögens nach Beendigung der Versteigerung, daß eine
der im § 2 bezeichneten Personen wegen einer Forderung, für welche
die Zwangsversteigerung betrieben wird oder der Gegenstand der Zwangs=
versteigerung dinglich haftet oder die ein Recht auf Befriedigung aus
dem Grundstück gewährt oder wegen einer Grundschuld oder einer Renten=
schuld durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann der Zuschlag ver=
sagt und ein neuer Versteigerungstermin bestimmt werden, sofern die
Umstände die Annahme begründen, daß ein höheres, zur gänzlichen oder
teilweisen Befriedigung genügendes Gebot erfolgen werde.
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten nicht zugunsten derjenigen
Personen, welche einen zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufenen Ver=
treter haben.
§ 8. Die Verjährung ist gehemmt zugunsten der im § 2 bezeichneten Personen
und ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegszustandes oder des nach § 2 maß=
gebenden Verhältnisses.
Das gleiche gilt von den gesetzlich für die Beschreitung des Rechtswegs vor=
geschriebenen Ausschlußfristen sowie von den Fristen, auf welche die Vorschriften
des § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz oder teilweise entsprechende Anwendung
finden.
§ 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der in den §§ 5, 6
enthaltenen Vorschriften, finden entsprechende Anwendung auf diejenigen natür=
lichen Personen, welche durch eine im § 2 bezeichnete Person gesetzlich vertreten
werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind.
Soll eine solche Person verklagt oder soll der Rechtsstreit gegen sie fortgesetzt
werden, so kann ihr der Vorsitzende des Prozeßgerichts, falls mit dem Verzuge Gefahr
verbunden ist, auf Antrag einen besonderen Vertreter bestellen. Ist der Rechtsstreit
bei der Bestellung des besonderen Vertreters bereits anhängig, so endet mit der
Bestellung desselben die Unterbrechung des Verfahrens. Der besondere Vertreter
ist zu dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht befugt.
§ 10. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterbrechung und die Aus=
setzung des Verfahrens finden, sofern nicht das Landesrecht etwas anderes bestimmt,
auch auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche bei den im § 14
des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen besonderen Gerichten anhängig sind oder
anhängig werden. Die Landesregierungen sind befugt, ergänzende und abweichende
Anordnungen im Verordnungswege zu erlassen.
§ 11. Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist,
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
§ 12. Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
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