Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Fürsorge für die in den Dienst getretenen Mannschaften usw. 17 
erlangten Vortcils nach den Vorschriften über die Herausgabe einer un- 
gerechtfertigten Bereichemeng verlangen. 
Ist ein Recht von einer der im & 2 bezeichneten Personen angemeldet 
oder ist anzunehmen, daß cin solches ihr zusteht, so wird ihr dasselbe in 
der betreffenden Entscheidung oder Verfügung ausdrücklich vorbehalten. 
2. Ergibt sich bei einer vorzunehmenden Verteilung, daß eine solche Person 
eine bei der Verteilung zu berücksichtigende Forderung angemeldet hat, 
oder daß einc derartige Forderung ihr mutmaßlich zusteht, so muß bei 
der Verteilung so verfahren werden, als wenn die Forderung und das 
für sie in Anspruch genommene oder auscheinend begründete Vorrecht 
endgültig festgestellt wäre. Dic auf die Forderung fallenden Beträge sind 
zu hinterlegen. 
Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung cines Gegenstandes des im- 
beweglichen Vernögens nach Beendigung der Versteigerung, daß eine 
der im § 2 bezeichneten Personen wegen eincr Forderung, für welche 
die Zwangsversteigerung betrieben wird oder der Gegenstand der Zwangs- 
versteigerung dinglich haftet oder die ein Recht auf Befriedigung aus 
dem Grundstück gewährt oder wegen einer Grundschuld oder einer Renten- 
schuld durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann der Zuschlag ver- 
sagt und ein neuer Versteigerungstermin bestimmt werden, sofem die 
Umstände die Annahme begründen, daß ein höheres, zur gänzlichen oder 
teilweisen Befriedigung genügendes Gebot erfolgen werde. 
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten nicht zugunsten derjenigen 
Personen, welche einen zur Wahmehmung ihrer Rechte berufenen Ver- 
treter haben. 
F 8. Die Verjährung ist gehemmt zugunsten der im 3& 2 bezeichneten Personen 
und ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegszustandes oder des nach § 2 maß- 
gebenden Verhältnisses. 
Das gleiche gilt von den gesetzlich für die Beschreitung des Rechrewegs vor- 
geschriebenen Ausschlußfristen sowie von den Fristen, auf welche die Vorschriften 
des § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz oder teilweise entsprechende Anwendung 
sinden. 
§l 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der in den § 5, 6 
enthaltenen Vorschriften, finden entsprechende Anwendung auf diejenigen natür- 
lichen Personen, welche durch eine im §& 2 bezeichnete Person gesetzlich vertreten 
werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind. 
Soll eine solche Person verklagt oder soll der Rechtsstreit gegen sie fortgesetzt 
werden, so kann ihr der Vorsitzende des Prozeßgerichts, salls mit dem Verzuge Gefahr 
verbunden ist, auf Antrag einen besonderen Vertreter bestellen. Ist der Rechtsstreit 
bei der Bestellung des besonderen Vertreters bereits anhängig, so endet mit der 
Bestellung desselben die Unterbrechung des Verfahrens. Der besondere Vertreter 
ist zu dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht befugt. 
*l 10. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterbrechung und die Aus- 
setzung des Verfahrens finden, sofern nicht das Landesrecht etwas anderes bestimmt, 
auch auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche bei den im § 14 
des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen besonderen Gerichten anhängig sind oder 
anhängig werden. Die Landesregierungen sind befugt, ergänzende und abweichende 
Anordnungen im Verordnungswege zu erlassen. 
8 11. Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, 
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
* 12. Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. 
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