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nahme der beiden Arrestanstalten in Berlin, wo die Vorsteher das Er-
forderliche zu veranlassen haben,
durch die Gerichtsherren in den Fällen, in denen die Strase noch nicht
angetreten is.
Die unter a und b genannten Stellen haben von Entlassungen auf
Grund des Gnadenerlasses demjenigen Gerichtsherrn Anzeige zu er-
statten, der die Strafvollstreckung veranlaßt hat. Entstehen über die An.
wendbarkeit des Allerhöchsten Gnadenerlasses Zweifel, oder wird sie
wegen schlechter Führung des Verurteilten vemeint, so ist unverzüglich
die Entscheidung des Kriegsministeriums mittels Antrags einzuholen.
3. Die zur Entlassung kommenden Mannschaften (sowohl die aktiven als auch
die des Beurlaubtenstandes) sind grundsätzlich bei Truppenteilen desjenigen Armec-
korps einzustellen, in dessen Bezirk die Strafanstalt liegt. Nur die beim Festungs-
gefängnis Graudenz zur Entlassung kommenden Mannschaften sind Truppenteilen
des II. Armcekorps, die aus dem Festungsgesängnis Spandau zur Entlassung kom-
menden Mannschaften des Gardekorps Truppenteilen des Gardekorps zu überweisen.
Die näheren Bestimmungen über die Zuteilung der Mannschaften an die ein-
zelnen Truppenteile treffen die betciligten Generalkommandos. Es wird in dieser
Dinsicht auf den kriegoministeriollen Erlaß vom 28. Februar 1903 Nr. 113. 1. 03.
C. 3 — Bezug genommen.
4. Die Anwendbarkeit des Allerhöchsten Gnadenerlasses wird dadurch nicht
ausgeschlossen, daß in der betreffenden Sache bereits eine gnadenweise Milderung
der Strafe stattgefunden hat.
Ist bei der Bestätigung des Erkenntnisses die Strafe gemildert worden, so ist.
für die Anwendbarkeit des Allerhöchsten Gnadenerlasses die Bestätigungsorder
maßgebend.
5. Soweit der Allerhöchste Erlaß Fälle betrifft, in denen konventionsgemäß
das Begnadigungsrecht Seiner Majestät dem Kaiser und Könige in Gemeinschaft
mit dem betreffenden hohen Kontingentsherrn zusteht, ist das erforderliche Ein-
verständnis herbeigeführt.
6. Zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses, soweit er sich auf die Begnadigung
von Personen des Beurlaubtenstandes des Hecres und der Marine bezieht, sind von
den Herren Ministern der Justiz und des Innem mit diesseitigem Einverständnis
Bestimmungen getroffen worden.
Zu l Ziffer 6 dieser Anweisung wird bestimmt: #
Die Truppenteile haben von der Einstellung der hiernach in Betracht kom-
menden Mannschaften des Beurlaubtenstandes den Vorstehem der beteiligten Zivil-
strasanstalten sowic den beteiligten Bezirkskommandos Mitteilung zu machen.
Zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 1. Auguft 1914, soweit er sich
auf die Begnadigung von Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres
und der Marine vom Feldwebel (Wachtmeister) und Deckoffizier ab-
wärts bezieht, die von bürgerlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden verurreilt
worden sind, bestimmen der Justizminister und der Minister des Innern im
Einverständnis mit dem Herrn Kregsminister folgendes: «
I. Vorläufige Maßregeln des Gefängnisvorstehers.
1. Der Gefängnisvorsteher hat unverzüglich festzustellen, welche von den in
Strafhaft befindlichen Gefangenen
a) einer der vorbezeichneten Klassen des Beurlaubtenstandes angehören,
5) wegen einer mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte nicht be-
drohten strafbaren Handlung Freiheitsstrafe von höchstene 1 Jahr verbüßen,
Weck) nicht unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen,
47) nicht durch schlechte Führung in der Straf= oder Untersuchungshaft die
Allerhöchste Gnade verwirkt haben. Geringe Disziplinarstrafen genügen
nicht, die Annahme einer schlechten Führung zu begründen.
G□
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