Auf Versicherungsunternehmmigen finden die Vorschriften dieser Verordnung
mit der Maßgabe Anwendung, daß die llberwachung auf Anordnung des Reiche-
kanzlers durch das Aussichtsamt für Privatversicherung veranlaßt wird. "
§2.DieAufsirinispcrimwusindinsbesondeerbefugt: )
1. geschäftliche Maßnahnien jeder Art, insbesondere Verfügungen über
Vermögenswerte und Mitteilungen über geschaftliche Angelegenheiten,
zu untersagen,
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie den Bestand
der Nasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen.
Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen. f
ds.DieLeitcrundAngestelltenderllntcnwlmuumenlmbcndcnznthweckc
der Uberwachung des Unternehmens von den Aufsichtspersonen getroffenen An-
ordumigen und Weisungen Folge zu leisten.
*s . Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aussicht gesiellten Unter-
nehmene dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Ausland abgeführt
oder überwiesen werden.
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen. Sie können in geeigneten
Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapierc, deren Abführung oder lberweisung
nach Abs. 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten bei der Reichsbank hinter-
legt werden.
& 5. Wer als Leiter oder Angestellter eines Unternehmens den Vorschriften
der & 3 oder 4 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach anderen Straf-
gesenzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark und mit
Gesängnis bis zu 3 Jahren oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch
ist strafbar.
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13.
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Bekanntmachung
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betr. vorübergehende Einfuhrerleichterung für Jutesäcke.
Vom 3. Doptember 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des S3#des Gesetzes über die Ermächtigleng des
Bundeorats zu wirtschaftlichen Mäsnahmen usw. vom 4. August 1914 beschlossen,
daß bis auf weiteres Jutesäcke der Nummern 406 und 44/7 des Jolllurifs zollfrei
bleiben. Soweit solche Sücke auf Grund des Zisser 7 des Zolltarifgesotzes als
Verpackungemittel zur Ausfuhr von Waren zollfrei abgelassen sind, ist der Nachweis
der Wiederausfuhr nicht mehr zu fordern.
Bekanntmachung,
betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung.
Vom 1. September 19141.
Auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes, betrefsend die Wahlen nach der Reiche:
versicherungsordnung vom 1. August 1011 hat der Bundesrat folgendes bestimmt:
Soweit die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeit-
geber sowice der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungstragern
und der nichtständigen Mitglieder des Reicheversicherungsamts vor dem 31. Dezember
1915 ablauft, wird sic bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die nach den Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung zu wählenden Vert cter oder Mitglieder ihr Amt
antreten, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1915, verlängert.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Rraft.
Bekanntmachung,
betreffend Festsetzung der Ortslöhne.
Bom 4. September 1914.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 hat der Bundesrat folgendes
bestimmt:
Die Frist, für welche die erstmalige Festsetzung der Onslöhne im ganzen Reiche
gilt (5§ 151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), wird bis zum 31. Dezember 1915
verlängert.