Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

54 Prüfungserleichterungen. 
Bestimmungen, 
betr. vorzeitige Hrüfungen usw. infolge der Mobilmachung. 
Vom 1. August 1914. 
Infolge der angeordneten Mobilmachung bestimme ich, daß diejenigen Kan- 
didaten, welche ihre schriftlichen Arbeiten zur Prüfung für das höhere Lehr- 
amt abgegeben haben, auf ihren Wunsch sobald als irgend möglich zur mündlichen 
Prüfung einzuberufen sind. Zu diesem Zwecke ermächtige ich Eure Hochwohl- 
geboren, nötigenfalls geeignete Persönlichkeiten zur Abhaltung dieser Prüfungen 
hinzuzuziehen. 
Die Herren Oberpräsidenten, die Königlichen Provinzialschulkollegien und die 
Herren Universitätskuratoren haben Abschrift dieses Erlasses erhalten. 
Amdie Herren Direktoren der Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungskommissionen. 
Zugleich an die Herren Oberpräsidenten, die Königlichen Provinziaischulkollegien 
und die Herren Universitätskuratoren zur Kenntnisnahme. 
Um den Studierenden der Technischen Hochschulen, welche infolge der an- 
geordneten Mobilmachung in die Armee oder Marine eintreten wollen oder müssen, 
die Möglichkeit zu gewähren, vorher noch die Diplomvor= oder die Diplom- 
hauptprüfung abzulegen, bestimme ich, was folgt: 
1. Studierende, die mit dem gegenwärtigen Sommersemester ihr 4. Studien- 
semester vollendet haben, sind sofort zu einer abgekürzten mündlichen Diplom- 
vorprüfung zuzulassen, vorausgesetzt, daß die von ihnen vorzulegenden Studien- 
zeichnungen als ausreichend zu erachten sind. 
2. Studierende, welche mit dem gegenwärtigen Sommersemester das 8. Studien- 
semester vollendet und die Diplomvorprlfung mit Erfolg abgelegt haben, sind 
sofort zu einer abgekürzten mündlichen Diplomhauptprüfung zuzulassen, voraus- 
gesetzt, daß sie die Diplomarbeit eingereicht haben und daß diese und die einzu- 
reichenden Studienzeichnungen als ausreichend zu erachten sind. 
Eure Magnifizenz ersuche ich, hiemach umgehend das Weitere zu veranlassen. 
Ein Verzeichnis der auf Grund dieses Erlasses zur Diplomvor- und zur Diplom- 
hauptprüfung zugelassenen Studierenden mit Angabe des Lebensalters und des 
Wohnsitzes des Vaters ist mir binnen zwei Monaten vorzulegen. 
An die Herren Rektoren der Technischen Hochschulen. 
Infolge der angeordneten Mobilmachung bestimme ich, daß mit denjenigen 
VBolksschullehrerm, welche ihre wissenschaftliche Hausarbeit zur Prüfung für die 
endgültige Anstellung der Volksschullehrer abgegeben haben, auf ihren 
Wunsch so bald als irgend möglich die mündliche Prüfung abzuhalten ist. Zu diesem 
Zwecke ermächtige ich die Königliche Regierung, atihenfalt die zur Abhaltung 
dieser Prüfungen erforderlichen Prüfungskommissionen sofort zusammenzusetzen 
und das Weitere zu veranlassen. »», 
Die Herren Oberpräsidenten und die Königlichen Provinzialschulkollegien haben 
Abschrift dieses Erlasses erhalten. 
An sämtliche Königlichen Regierungen. » « 
Zugleich an die Herren Oberpräsidenten und die Königlichen Provinzialschul- 
kollegien zur Kenntnisnahme. 
Um den Zöglingen des Oberkursus der Volksschullehrerseminare, die nach der 
angeordneten Mobilmachung der Armee in diese eintreten wollen oder müssen, die 
Möglichkeit zu gewähren, vorher noch die erste Lehrerprüfung abzulegen, be- 
auftrage ich das Königliche Provinzialschulkoll f angesichts dieses die Leiter 
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