Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Postalische Bestimmungen. 59 
mehr ausreichen, um die seitherigen Dienststunden der Postämter für den Vertehr 
mit dem Publikum in ihrer vollen Ausdehnung aufrecht zu erhalten. 
Die Postämter sind daher ermächtigt worden, ihre Dienststunden einzu- 
schränken, soweit die unabweisliche Notwendigkeit dies bedingt und es ohne wesent- 
liche Beeinträchtigung der Verkehrsbedürfnisse geschehen kann. 
  
Bekanntmachung des Reichspostamts. 
Vom 3. August 1914. 
Betr schränkungen bei der Reichspostverwaltung. 
Die Postämter im Reichspostgebiet sind mit Rücksicht auf den Personalmangel 
und den verminderten Vertkehr ermächtigt worden, außer den Dienststunden für 
den Verkehr mit dem Publikum auch ihre sonstigen Betriebseinrichtungen (Kasten- 
leerungen, Bestellungen usw.) einzuschränken, soweit dies nach Lage der Verhältnisse 
durch unabweisliche Notwendigkeit bedingt wird und es ohne wesentliche Schädigung 
der Verkehrsbedürfnisse geschehen kann. 
Bekanntmachung des Reichspostamts, 
betreffend Beschränkungen für den Dost-, Telegraphen- 
und Fernsprechverkehr. 
Bom 1. Angust 1914. 
1. Postverkehr mit dem Auslande. 
Von jetzt ab werden nach dem Ausland und den Nsen Schutzgebieten mit 
nachstehend aufgeführten Ausnahmen nur noch offene Postsendungen in deutscher 
Sprache angenommen und befördert. Pakete sind nicht mehr zulässig. Private 
Mitteilungen in geheimer cchiffrierter oder verabredeter) Sprache oder in anderer 
als deutscher Sprache, ferner solche über Rüstungen, Truppen= oder Schiffsbe- 
wegungen oder andere militärische Maßnahmen sind verboten, es sei denn, daß sie 
von militärischer Seite als zugelassen bescheinigt sind. 
Wertbriefe und Käsichen mit Wertangabe sowie Postaufträge nach dem Ausland 
und den deutschen Schutzgebieten können jedoch unter folgenden besonderen Be- 
dingungen zur Beförderung übernommen werden: Die Auflieferung ist nur unmittel- 
bar bei Postämtern zuläisig, soweit sie nicht militärischerscits für bestimmte Be- 
zirke ganz verboten wird; die Auflieferung bei Postagenturen, Posthilfs- 
seten und durch die Landbriefträger ist demnach verboten. Briefliche 
Mitteilungen, soweit sie überhaupt zulässig sind, müssen in deutscher Sprache ab- 
efaßt sein und dürfen keinen verdächtigen Inhalt haben. Die Sendungen sind bei 
hel Postämtern offen vorzulegen und bemmächst unter Uberwachung der Beamten 
zu verschließen und zu versiegeln. 
2. Telegraphen= und Fernsprechverkehr mit dem Ausland 
und im Inlande. 
Privattelegramme nach dem Ausland und im Inlande müssen in offener und 
deutscher Sprache abgefaßt sein. Telegramme in fremder oder in geheimer tchiffrierter 
oder verabredeter) Sprache sowie solche über Rüstungen, Truppen= oder Schiffs- 
bewegungen oder andere militärischen Maßnahmen sind verboten.
	        
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